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Beschränkter Betriebsausgabenabzug von Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG
14 Fälle
§ 4 Abs. 4a EStG schränkt den Betriebsausgabenabzug von betrieblich veranlassten Schuldzinsen ein, wenn Überentnahmen getätigt worden sind. Diese Fallstudie verschafft Ihnen nachfolgend einen fundierten Überblick sowohl über die Beschränkung des Schuldzinsenabzugs als auch über die Fallstricke, die sich bei der Ermittlung der nicht abzugsfähigen Schuldzinsen ergeben können.
I. Allgemeines
1. Betrieblich veranlasste Schuldzinsen
§ 4 Abs. 4a EStG tangiert „nur“ betrieblich veranlasste Schuldzinsen. Bevor geprüft werden kann, ob nicht abzugsfähige Schuldzinsen i. S. des § 4 Abs. 4a EStG vorliegen, muss daher in einem ersten Schritt geklärt werden, ob es sich bei den als Betriebsausgaben erfassten Schuldzinsen tatsächlich um betrieblich veranlasste Schuldzinsen handelt oder ob von den erfassten Schuldzinsen nicht etwa ein Teil privater Natur ist. Ist ein Teil privater Natur, muss hierfür noch eine Entnahme erfasst und der Betriebsausgabenabzug entsprechend korrigiert werden.
Fall 1
a) Sachverhalt
Unternehmer U hat im Jahr 01 10.000 € Zinsen als Betriebsausgaben erfasst. Hiervon entfallen 1.500 € auf ein privates Darlehen, 5.500 € auf ein betriebliches Darlehen ...