BRAO § 59f

Dritter Teil: Die Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und die berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte [1]

Zweiter Abschnitt: Berufliche Zusammenarbeit [2]

§ 59f Zulassung [3] [4]

(1) 1Berufsausübungsgesellschaften bedürfen der Zulassung durch die Rechtsanwaltskammer. 2 Keiner Zulassung nach Satz 1 bedürfen

  1. Personengesellschaften, bei denen keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorliegt und denen ausschließlich Rechtsanwälte oder Angehörige eines in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Berufs als Gesellschafter und als Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane angehören, und

  2. Berufsausübungsgesellschaften, die als Personengesellschaften von

    1. mehreren zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften nach diesem Gesetz oder

    2. einer oder mehreren zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften nach diesem Gesetz und einem oder mehreren Rechtsanwälten

    für die Bearbeitung eines einzelnen Mandats gegründet wurden (Mandatsgesellschaft).

3Die Gründung einer Mandatsgesellschaft ist durch die an ihr beteiligten Berufsausübungsgesellschaften und Rechtsanwälte denjenigen Rechtsanwaltskammern anzuzeigen, bei denen die beteiligten Berufsausübungsgesellschaften und Rechtsanwälte zugelassen sind. 4 Unberührt von Satz 2 bleibt der freiwillige Antrag auf eine Zulassung.

(2) 1Die Zulassung ist zu erteilen, wenn

  1. die Berufsausübungsgesellschaft, ihre Gesellschafter und die Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane die Voraussetzungen der §§ 59b, 59c, des § 59d Absatz 5, der §§ 59i und 59j erfüllen,

  2. die Berufsausübungsgesellschaft sich nicht in Vermögensverfall befindet und

  3. der Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen ist oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegt.

2Ein Vermögensverfall nach Satz 1 Nummer 2 wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Berufsausübungsgesellschaft eröffnet ist oder die Berufsausübungsgesellschaft in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.

(3) Mit der Zulassung wird die Berufsausübungsgesellschaft Mitglied der zulassenden Rechtsanwaltskammer.

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OAAAF-29147

1Anm. d. Red.: Dritter Teil i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2278) mit Wirkung v. 9. 9. 1994.

2Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2363) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: § 59f i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 320) mit Wirkung v. .

4Anm. d. Red.: Gemäß Art. 2 Nr. 7 Buchst. b i. V. mit Art. 13 Abs. 3 Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 320) wird dem § 59f mit Wirkung v. folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Rechtsanwaltskammer teilt dem Berufshaftpflichtversicherer, der in der Berufshaftpflicht versicherung oder der vorläufigen Deckungszusage angegeben ist, die Zulassung mit.