BRAO § 2
Erster Teil: Der Rechtsanwalt
§ 2 Beruf des Rechtsanwalts
(1) Der Rechtsanwalt übt einen freien Beruf aus.
(2) Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
OAAAF-29147
(1) Der Rechtsanwalt übt einen freien Beruf aus.
(2) Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe.
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OAAAF-29147