Neunter Teil: Die Bundesrechtsanwaltskammer
Zweiter Abschnitt: Organe der Bundesrechtsanwaltskammer [1]
Dritter Unterabschnitt: Satzungsversammlung [2]
§ 191a Einrichtung und Aufgabe [3]
(1) Bei der Bundesrechtsanwaltskammer wird eine Satzungsversammlung eingerichtet.
(2) Die Satzungsversammlung erläßt als Satzung eine Berufsordnung für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes unter Berücksichtigung der beruflichen Pflichten und nach Maßgabe des § 59a.
(3) Die Satzungsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Der Satzungsversammlung gehören an:
ohne Stimmrecht die Mitglieder des Präsidiums der Bundesrechtsanwaltskammer und die Präsidenten der Rechtsanwaltskammern;
mit Stimmrecht die nach § 191b gewählten Mitglieder.
Fundstelle(n):
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OAAAF-29147