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Wegfall außerordentlicher Posten in der Gewinn- und Verlustrechnung
[i]Ausführlicher Beitrag ab Seite 1150Durch das BilRUG entfällt der Ausweis des außerordentlichen Ergebnisses in der GuV. Angaben zu außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen sollen gemäß § 285 Nr. 31 HGB zukünftig nur noch im Anhang erfolgen.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
I. Außerordentliches Ergebnis nach BilRUG
[i]Verlagerung in den AnhangMit Umsetzung des BilRUG werden die Posten außerordentliche Erträge, außerordentliche Aufwendungen und außerordentliches Ergebnis vollständig aus der GuV gestrichen. Alle bisherigen Bestandteile des außerordentlichen Ergebnisses sind damit zukünftig in den entsprechenden Positionen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zu finden.
Diese [i]Bilanzrichtlinie 2013/34/EU NWB OAAAE-42116 Änderung ist eine direkte Umsetzung der EU-Bilanzrichtlinie und führt zur Anpassung an IFRS und US-GAAP, die ebenfalls keinen separaten Ausweis des außerordentlichen Ergebnisses mehr vorsehen.
Nach [i]Außergewöhnliche Größenordnung oder BedeutungStreichung der außerordentlichen Positionen in der GuV wird auch die bisherige damit zusammenhängende Anhangangabe in § 277 Abs. 4 Satz 2 HGB gestrichen. Neu eingeführt wird § 285 Nr. 31 HGB, wonach der Betrag und die Art der einzelnen Ertrags- oder Aufwandsposten von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung anzugeben sind sowie eine Erläuterung, soweit die Beträge ...