Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Bewertung des Vorratsvermögens nach der Lifo-Methode
Anmerkungen zum
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
[i]BMF, Schreiben vom 12. 5. 2015 - IV C 6 - S 2174/07/10001: 002 NWB UAAAE-90676 Das zur Bewertung des Vorratsvermögens gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG (Lifo-Methode) Stellung bezogen. Aufgrund der bestehenden Rechtsprechung des BFH aus dem Jahr 2000 war es in der Vergangenheit bei Betriebsprüfungen immer wieder zu Diskussionen im Hinblick auf die Anwendungsvoraussetzungen zur Bewertung nach der Lifo-Methode gekommen.
Die zentralen Aussagen des BMF-Schreibens sind:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Anwendungsbereich: | Wirtschaftsgüter
des Vorratsvermögens: Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige und fertige
Erzeugnisse, Waren | Rz. 1 |
Anwendungsvoraussetzung: | Übereinstimmung mit den handelsrechtlichen GoB: Vereinfachung bei
der Bewertung des Vorratsvermögens; mengenmäßig vollständige Erfassung der am
Schluss des Wirtschaftsjahres vorhandenen Wirtschaftsgüter. | Rz. 2 und 3 |
Durchführung
allgemein: | Gruppenbildung bei gleichartigen
Wirtschaftsgütern zulässig: Funktionsgleichheit oder gleiche Warengattung;
Bewertungsgruppe ist einheitlich zu bewerten, keine Übereinstimmung mit der
tatsächlichen Verbrauchsfolge erforderlich. | Rz.
4 und 5 |
Lif... |