Einkommensteuer | Nachträgliche Feststellung von Verlusten (FG)
Eine erstmalige Feststellung von Verlusten aus Veranlagungszeiträumen (VZ), für die bislang keine Einkommensteuererklärung abgegeben worden war, kommt nicht mehr in Betracht, wenn die Festsetzungsfrist für den ersten VZ, in den die nachträglich geltend gemachten Verluste hätten vorgetragen werden können und in dem sie vollständig verbraucht worden wären, bereits abgelaufen ist ().
Hintergrund: Am Schluss eines VZ ist der verbleibende Verlustabzug durch Bescheid gesondert festzustellen (§ 10d Abs. 3 Satz 1 EStG a.F. bzw. § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG n.F.). Eine Verlustfeststellung war nach der Rechtsprechung des BFH bisher auch dann möglich, wenn die Feststellungsfristen gemäß § 181 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit §§ 169 ff. AO zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits abgelaufen sind. Denn nach § 181 Abs. 5 Satz 1 AO kann eine gesonderte Feststellung auch nach Ablauf der für sie geltenden Feststellungsfrist insoweit erfolgen, als die gesonderte Feststellung für eine Steuerfestsetzung von Bedeutung ist, für die die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen ist ( NWB HAAAC-97817 und v. - NWB GAAAD-13961, jeweils zur Nichtanwendung des § 10d Abs. 4 Satz 6 EStG in der Fassung des JStG 2007).
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Die Voraussetzungen des § 181 Abs. 5 Satz 1 AO sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt, weil die von dem Kläger begehrten Feststellungen nicht für Steuerfestsetzungen von Bedeutung sind, für die die Festsetzungsfrist zum Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen ist. Nach § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG sind Verluste, die nicht ausgeglichen werden, zunächst zurückzutragen. Ist dies nicht möglich, so sind die nicht ausgeglichenen Verluste in den folgenden VZ wie Sonderausgaben abzuziehen. Im Streitfall war bis einschließlich zum VZ 1998 ein solcher Verlustvortrag nicht möglich, weil der Kläger bis dahin keine Einkünfte erzielt hatte. Einkommensteuererklärungen liegen für diese Zeiträume nicht vor. Damit wäre erstmals ein Verlustabzug im VZ 1999 möglich gewesen. Der Steuerbescheid 1999 war jedoch bereits zum Zeitpunkt der Beantragung der Verlustfeststellung nicht mehr änderbar, da die Festsetzungsfrist abgelaufen war. Die Nichtänderbarkeit des Steuerbescheides hat nicht zur Folge, dass die festzustellenden Verluste in den nächsten noch offenen VZ vorzutragen sind. Da der Verlustausgleich im VZ 1999 wegen der eingetretenen Festsetzungsverjährung nicht möglich ist, hätte der zum verbleibende Verlustvortrag nach § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG erneut festgestellt werden müssen. Nach § 10d Abs. 4 Satz 2 EStG wäre der Verlust dabei um die im Rahmen des Verlustausgleichs abziehbaren Beträge zu vermindern gewesen, und zwar unabhängig davon, ob der Verlustausgleich tatsächlich durchgeführt worden ist oder ob er – wie im vorliegenden Fall wegen des Eintritts der Festsetzungsverjährung – nicht möglich war (so genannter Sollverlustabzug, vgl. z.B. NWB TAAAC-61495, unter II.1).
Hinweis: Mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 2010 hat der Gesetzgeber § 10d Abs. 4 Satz 4 und 5 EStG neu gefasst und damit klargestellt, dass nach Bestandskraft des Steuerbescheids eine erstmalige oder korrigierte Verlustfeststellung für nachträglich erklärte Verluste nur möglich ist, wenn auch der Steuerbescheid für den VZ, indem die Verluste entstanden sind, geändert werden könnte. Die Klarstellung soll erstmals für Verluste gelten, für die nach Inkrafttreten des JStG 2010 eine Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags abgegeben wird. Das JStG 2010 wurde am im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl 2010 I S. 1768) und trat grds. am , dem Tag nach Verkündung, in Kraft.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
MAAAF-17060