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Entwurf für ein Jahressteuergesetz 2010
Vielzahl steuerlicher Einzelmaßnahmen mit überwiegend technischem Charakter
Am hat das Bundeskabinett den Entwurf für ein Jahressteuergesetz 2010 beschlossen. Mit dem Gesetzentwurf soll überwiegend der fachlich notwendige Änderungsbedarf in zahlreichen Steuergesetzen nachgeholt werden, der wegen des Endes der 16. Legislaturperiode im Jahr 2009 nicht mehr umgesetzt werden konnte. Obwohl ein Großteil der Regelungen redaktionelle Maßnahmen betrifft, enthält der Gesetzentwurf auch zahlreiche Änderungen des materiellen Steuerrechts, von denen in diesem Überblick nur die Bedeutsamsten vorgestellt werden sollen.
I. Änderungen des Einkommensteuergesetzes
1. Anteilige Abzüge (§ 3c Abs. 2 Satz 2 EStG-E)
[i]Für Teilabzugsverbot ist Absicht zur Erzielung von Betriebsvermögensmehrungen ausreichendDurch eine Änderung des § 3c Abs. 2 EStG soll künftig gesetzlich ausdrücklich geregelt werden, dass der Abzug von Erwerbsaufwand im Zusammenhang mit Einkünften aus § 17 Abs. 1 und 4 EStG bereits dann durch die Regelung des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG begrenzt ist, wenn lediglich die Absicht zur Erzielung von Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen i. S. des § 3 Nr. 40 EStG oder von Vergütungen i. S. des § 3 Nr. 40a EStG besteht. [i]Gragert/Wißborn, NWB 2010 S. 1328; Loose/Michel, NWB 2010 S. 1736Dies entspricht der bisherigen Verwaltungsauffassung. Die Gesetzesänderung ist aufgrund einer abweichenden Entscheidung des , BStBl 2010 II S. 220) erforderl...BStBl 2010 I S. 181