Suchen
Online-Nachricht - Mittwoch, 26.01.2011

Umsatzsteuer | Steuerbefreiung der Verpflegung bei Seminaren (BFH)

Die Verpflegung von Seminarteilnehmern ist nur bei geringfügigen Verpflegungsleistungen nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG steuerfrei (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Kläger war ein Berufsverband, dessen Seminare die Finanzverwaltung gegen seinen Willen gem. § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG von der Umsatzsteuer befreite (Folge: Kein Vorsteuerabzug, Besteuerung der offen ausgewiesenen Umsatzsteuer ohne Vorsteuerabzugsmöglichkeit bei den Seminarteilnehmern).

Hierzu führt der BFH weiter aus: Die Voraussetzungen einer Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG für die durch den Kläger als Berufsverband erbrachten Leistungen sind hier grds. gegeben. Die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG erstreckt sich jedoch nicht automatisch auf die Verpflegung der Seminarteilnehmer. Insoweit handelt es sich nicht um eine Aus- oder Fortbildungstätigkeit. Es liegt im Grundsatz auch keine mit der Aus- oder Fortbildung eng verbundene Dienstleistung oder eine Nebenleistung zu einer steuerfreien Leistung vor. Bei der Verpflegung von Seminarteilnehmern handelt es sich nicht um eine für die Aus- oder Fortbildung unerlässliche Leistung, sondern um eine hierfür nur nützliche Maßnahme, die vorrangig dazu dient, den Komfort und das Wohlbefinden bei der Inanspruchnahme der Bildungsmaßnahme zu steigern.

Anmerkung: Die Sache war noch nicht spruchreif. Im zweiten Rechtsgang hat das Finanzgericht nähere Feststellungen zu Art und Weise der Verpflegung zu treffen. Der BFH wies darauf hin, dass die Gewährung von Verpflegung mit kalten oder kleinen Gerichten im Seminarraum, wie z.B. bei Kaffeepausen, auch unerlässlich für die Durchführung von ganztägigen Seminaren sein kann. In diesen Fällen erstrecke sich die Steuerbefreiung auch auf die Verpflegung. Hat der Kläger demgegenüber sowohl steuerfreie als auch steuerpflichtige Leistungen erbracht und erhält er hierfür ein einheitliches Entgelt, sei der einheitliche Preis nach der einfachst möglichen Berechnungs- oder Bewertungsmethode aufzuteilen ( NWB FAAAC-43256, Rn. 31). Dies habe ggf. durch eine Schätzung zu erfolgen. Der Anteil des Entgelts für die Verpflegung kann nach Auffassung des BFH dabei grds. nach der Höhe der für die Verpflegung entstandenen Kosten im Verhältnis zu den Gesamtkosten geschätzt werden.

Quelle: BFH online


 

Fundstelle(n):
DAAAF-16509