Einkommensteuer | Progressionsvorbehalt bei steuerfreien Auslandseinkünften (BFH)
Der BFH hat klargestellt, dass der Progressionsvorbehalt für den Fall des Bezugs abkommensrechtlich steuerbefreiter Auslandseinkünfte mit EU-Recht vereinbar ist (; NV).
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten über die Anwendung des Progressionsvorbehalts gemäß § 32b EStG. Der Kläger erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die er sowohl im Inland als auch in Österreich ausübte. Das Finanzamt bezog bei der Veranlagung der Eheleute die in Österreich erzielten Einkünfte des Klägers nicht in die Bemessungsgrundlage der Steuer ein, berücksichtigte sie aber bei der Berechnung des anzuwendenden Steuersatzes. Die u.a. deshalb erhobene Klage hat das Finanzgericht abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen.
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Die Handhabung seitens des Finanzamts beruht auf § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG 1997/2002. Danach ist der in § 32b Abs. 2 EStG beschriebene besondere Steuersatz anzuwenden, wenn ein unbeschränkt Steuerpflichtiger Einkünfte erzielt, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind. Dasselbe gilt im Hinblick auf bestimmte ausländische Einkünfte, die im Veranlagungszeitraum nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben (§ 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG). Zu der letztgenannten Regelung hat der beschließende Senat entschieden, dass die Berücksichtigung des dort angeordneten "Progressionsvorbehalts" nicht gegen die gemeinschaftsrechtliche Freizügigkeit der Arbeitnehmer verstößt ( NWB AAAAA-04592). Es bedarf daher keiner Klärung, dass diese Entscheidung nicht nur im Hinblick auf § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG, sondern gleichermaßen in Bezug auf § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG durchgreift.
Anmerkung: Zu einer abweichenden Beurteilung führte auch nicht der Hinweis des Klägers, dass im Streitfall die gesamten in Deutschland und in Österreich erhobenen Steuern höher seien als diejenigen, die für vergleichbare ausschließlich im Inland erzielte Einkünfte angefallen wären. Für die Frage nach der gemeinschaftsrechtlichen Zulässigkeit des Progressionsvorbehalts könne es nur darauf ankommen, ob der Progressionsvorbehalt im Rahmen der inländischen Besteuerung zu einer unterschiedlichen Belastung inländischer und ausländischer Einkünfte führt. Selbst wenn im Streitfall das Hinzutreten der österreichischen Steuer dazu führen sollte, dass die steuerliche Gesamtbelastung höher ist als diejenige bei vergleichbaren nur im Inland erzielten Einkünften, könnten daraus gemeinschaftsrechtliche Bedenken gegen den angefochtenen Bescheid nicht abgeleitet werden.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
XAAAF-16080