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Einkommensteuer; | Einkünfte einer zunächst unbeschränkt steuerpflichtigen Person nach deren Wegzug ins Ausland (§§ 1, 2, 32b, 49 EStG)
Dem sind folgende Leitsätze beigegeben:(1) Verzieht ein AN im Verlauf eines Kj vom Inland ins Ausland, so sind seine in diesem Kj nach dem Wegzug erzielten Einkünfte auch dann im Wege des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen, wenn sich sein neuer Wohnsitz in einem EU-Staat befindet (Fortentwicklung des Senatsurt. v. - I R 63/00, BFHE 197 S. 495). (2) Es ist mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, dass § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG 1996 die Zusammenveranlagung eines im Inland Ansässigen mit seinem im Ausland lebenden Ehegatten nur dann zulässt, wenn in dem betreffenden Kj entweder die Einkünfte beider Ehegatten zu mehr als 90 v. H. der deutschen ESt unterlegen oder ihre nicht in Deutschland zu besteuernden Einkünfte sich auf nicht mehr als 24 000 DM belaufen haben (Anschluss an BStBl 1999 II S. 841