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Online-Nachricht - Donnerstag, 04.11.2010

Einkommensteuer | AfA-Bemessungsgrundlage nach Einlage in Betriebsvermögen (BMF)

Werden Wirtschaftsgüter nach einer Verwendung bei Überschusseinkünften in ein Betriebsvermögen eingelegt, muss eine vom Einlagewert nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG abweichende AfA-Bemessungsgrundlage ermittelt werden. Die Finanzverwaltung hat zur Bestimmung vier Fallgruppen mit Praxisbeispielen festgelegt ().

Fallgruppe 1
Ist der Einlagewert des Wirtschaftsguts höher oder gleich den historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, ist die AfA ab dem Zeitpunkt der Einlage nach dem um die bereits in Anspruch genommenen AfA oder Substanzverringerungen (planmäßigen AfA), Sonderabschreibungen oder erhöhten Absetzungen geminderten Einlagewert zu bemessen.

Fallgruppe 2
Ist der Einlagewert des Wirtschaftsguts geringer als die historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, aber nicht geringer als die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten, ist die AfA ab dem Zeitpunkt der Einlage nach den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bemessen.

Fallgruppe 3
Ist der Einlagewert des Wirtschaftsguts geringer als die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten, bemisst sich die weitere AfA nach diesem ungeminderten Einlagewert.

Fallgruppe 4
Der Einlagewert eines Wirtschaftsguts nach § 6 Absatz 1 Nummer 5 Satz 1 Halbsatz 2 Buchstabe a i. V. m. Satz 2 EStG gilt gleichzeitig auch als AfA-Bemessungsgrundlage gemäß § 7 Absatz 1 Satz 5 EStG.

Die Grundsätze sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

Fallgruppe 3 ist erstmals auf Einlagen anzuwenden, die nach dem vorgenommen werden.

Quelle: BMF

Hinweis: Laut Beschluss des  Bundestages vom zum Entwurf des JStG 2010  soll § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG  wie folgt neu gefasst werden: „Bei Wirtschaftsgütern, die nach einer Verwendung zur Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 in ein Betriebsvermögen eingelegt worden sind, mindert sich der Einlagewert um die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung, Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen, die bis zum Zeitpunkt der Einlage vorgenommen worden sind, höchstens jedoch bis zu den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten; ist der Einlagewert niedriger als dieser Wert, bemisst sich die weitere Absetzung für Abnutzung vom Einlagewert.“

Ebenso wie das BMF Schreiben ist die Änderung Folge der Entscheidungen des BFH v. NWB MAAAD-34050, und vom NWB RAAAD-39611. Die AfA-Bemessungsgrundlage bemisst sich nach geltender Rechtslage abweichend vom Einlagewert nach § 6 Absatz 1 Nummer 5 EStG, wenn die Wirtschaftsgüter vor der Einlage zur Einkunftserzielung im Privatvermögen genutzt worden sind. Um in diesen Fällen eine doppelte Inanspruchnahme von Abschreibungsvolumen zu vermeiden, ist die weitere Absetzung für Abnutzung nach dem Gesetzeswortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG von den um die bisher geltend gemachten Absetzungen für Abnutzung geminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorzunehmen.

Der BFH hat in den genannten Urteilen entschieden, dass allerdings auch kein Abschreibungsvolumen vernichtet werden soll. Die bisherigen AfA-Beträge sind deshalb vom Einlagewert und nicht von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen. Die vorgesehene gesetzliche Regelung nimmt diesen Aspekt auf. Ferner soll in dem Fall, in dem der Einlagewert die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten (= ursprüngliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten vermindert um die bisher im Privatvermögen tatsächlich in Anspruch genommenen AfA-Beträge) unterschreitet, nur dieser als weitere AfA-Bemessungsgrundlage herangezogen werden.

 

Fundstelle(n):
PAAAF-16022