Einkommensteuer | Aufwandsentschädigung für Zensus-Befragungs-Helfer (BayLfSt)
Die nach dem ZensG 2011 an ehrenamtliche Erhebungsbeauftragte (Interviewer) gezahlten Aufwandsentschädigungen sind nicht in jedem Fall in vollem Umfang steuerfrei. Die Höhe der Steuerfreiheit richtet sich nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG i.V.m. R 3.12 LStR (.1.1-4/2 St32).
Die gezahlten Aufwandsentschädigungen sind nicht in jedem Fall in vollem Umfang steuerfrei. Vielmehr richtet sich die Höhe der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG i.V.m. R 3.12 LStR. Da die Aufwandsentschädigungen – zumindest in Bayern - nicht durch ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung bestimmt sind - können sie ohne weiteren Nachweis in Höhe von 175 Euro monatlich nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG i.V.m. R 3.12 Absatz 3 Satz 3 LStR steuerfrei bleiben. Die weiteren Regelungen des R 3.12 Abs. 3 Sätze 4 ff. LStR – insbesondere zur Übertragung nicht ausgeschöpfter Monatsbeträge - sind zu beachten.
Hinweis: Die neben der Aufwandsentschädigung nach Maßgabe des BayRKG gezahlten Fahrtkostenerstattungen sind steuerfrei nach § 3 Nr. 13 Satz 1 EStG.
Quelle: Bayerisches Landesamt für Steuern
Fundstelle(n):
RAAAF-15930