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Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG
Steuerfreie Erstattung von Aufwendungen
Der BFH bestätigt seine bisherige Rechtsprechung, dass nur die Erstattung solcher Aufwendungen steuerbefreit ist, die als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar wären. Er akzeptiert damit die entsprechende Anweisung in den Lohnsteuerrichtlinien und geht mit der herrschenden Literaturmeinung konform.
Keine Steuerfreiheit für Mietentschädigung
Eine Außendienstmitarbeiterin (Klägerin) im Prüfungsdienst bewohnte nach einer dienstlichen Abordnung eine Zweizimmerwohnung, die ihren dienstlichen Wohnsitz darstellte. Die vom Dienstherrn gewährte pauschale Aufwandsentschädigung (Mietkostenersatz) in Höhe von 231 DM monatlich gem. § 17 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) behandelte dieser steuerfrei gem. § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung stellte das Finanzamt fest, dass die Klägerin in ihrer Wohnung über keinen abgeschlossenen Raum als Arbeitszimmer verfügte. Das Finanzamt versagte daher die Steuerfreiheit für die Mietentschädigung für die Streitjahre 1999 und 2000. Der BFH hob das der Klage stattgebende Urteil des Finanzgerichts auf und wies die Klage ab.