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Online-Nachricht - Montag, 27.09.2010

Bilanzsteuerrecht | Bilanzielle Behandlung von Provisionszahlungen (BFH)

Erhält ein bilanzierender Versicherungsvertreter von den Versicherungsgesellschaften in Übereinstimmung mit den vertraglichen Vereinbarungen Provisionsvorschüsse, sind diese als „erhaltene Anzahlungen“ nach § 266 Abs. 3 HGB zu passivieren (; NV).

Hintergrund: Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 HGB). Diese Voraussetzung liegt vor, wenn eine Forderung entweder rechtlich bereits entstanden ist oder die für die Entstehung wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen im abgelaufenen Geschäftsjahr gesetzt worden sind und der Kaufmann mit der künftigen Entstehung der Forderung fest rechnen kann. Nicht erforderlich ist, dass die Forderung am Bilanzstichtag fällig ist ( NWB BAAAD-32827).

Hierzu führt der BFH weiter aus: Hinsichtlich der am Bilanzstichtag von den Versicherungen gezahlten Provisionen gelten die gleichen Erwägungen wie für die Aktivierung von Provisionsforderungen. Stellen sie Entgelt für einen bereits entstandenen Provisionsanspruch dar, sind sie gewinnerhöhend als Erlöse zu verbuchen. Sind die Zahlungen nach den Vereinbarungen hingegen lediglich als Provisionsvorschüsse zu werten, fehlt es an einer Gewinnrealisierung. Solche Zahlungen sind dann als "erhaltene Anzahlungen" nach § 266 Abs. 3 Abschn. C.3. HGB zu passivieren. Wann der Provisionsanspruch eines Versicherungsvertreters entsteht, richtet sich nach den zwischen den Versicherungen und dem Versicherungsvertreter geschlossenen Verträgen. Nach der Sonderregelung des § 92 Abs. 4 HGB, die den in § 87a Abs. 1 bis 3 HGB für Handelsvertreter enthaltenen Regelungen vorgeht, hat der Versicherungsvertreter Anspruch auf eine Provision, sobald der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision nach dem Vertragsverhältnis berechnet. § 92 Abs. 4 HGB überlässt es daher der Vertragsgestaltung, welche Prämienzahlung zur Entstehung des Provisionsanspruchs führen soll. Liegen entsprechende vertragliche Vereinbarungen bezüglich der Abhängigkeit der Entstehung des Provisionsanspruchs von der Prämienzahlung vor, ist auch die Anwendbarkeit des § 87a Abs. 1 Satz 3 HGB ausgeschlossen, wonach unabhängig von einer Vereinbarung der Provisionsanspruch entsteht, sobald und soweit der Dritte das Geschäft ausgeführt hat. Der Zeitpunkt, zu dem ein Anspruch auf eine Vermittlungsprovision im Versicherungsgeschäft realisiert ist, hängt daher von den Vertragsgestaltungen im konkreten Einzelfall ab (vgl. NWB AAAAA-78692). Die Entstehung des Provisionsanspruchs kann vertraglich zum Beispiel von der Zahlung der ersten Jahresprämie durch den Versicherungsnehmer, von der Zahlung einer bestimmten Anzahl von Monatsprämien oder der Zahlung der Abschlussgebühr abhängig gemacht werden. Bei mehreren Prämienzahlungen kann zudem bestimmt werden, ob sich für den Vermittler nur aus der ersten Prämienzahlung oder jeder Prämienzahlung ein Provisionsanspruch ergeben soll. Da § 92 Abs. 4 HGB abdingbar ist, kann auch ein Recht auf die Zahlung von Vorschüssen oder von Teilprovisionen, z.B. bei laufend zu leistenden Prämienzahlungen, vertraglich vereinbart werden.

Quelle: NWB Datenbank

 

Fundstelle(n):
WAAAF-15749