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infoCenter (Stand: Januar 2021)

Provisionen

Roland Ronig

I. Definition der Provisionen

Provisionen sind erfolgsabhängige Vergütungen, die insbesondere für die Vermittlung von Geschäften gezahlt werden. Regelmäßig werden diese umsatzabhängig gezahlt.

II. Einkommensteuer

1. Gewinneinkünfte

Provisionseinnahmen gehören zu den Betriebseinnahmen, wenn sie im Rahmen einer Gewinneinkunftsart anfallen.

  • Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Vermittlungsgeschäfte zur Haupttätigkeit gehören (Beispiele: Handelsvertreter , Versicherungsmakler) oder lediglich (gelegentlich) als Nebengeschäft getätigt werden.

  • Auch Provisionen, die ein Versicherungsvertreter vom Versicherungsunternehmen für den Abschluss eigener privater Versicherungen in gleicher Weise erhält wie für die Vermittlung von Versicherungsabschlüssen mit Dritten, sind Betriebseinnahmen.

  • Eigenprovisionen eines gewerblichen Vermittlers für seine Beteiligung an einem geschlossenen Fonds führen ebenfalls zu gewerblichen Einkünften und nicht zu einer Anschaffungskostenminderung der Fondsbeteiligung.

  • Wird von einer Provision das Entgelt für Lose unmittelbar einbehalten, ist der Erwerb der Lose Einkunftsverwendung.

  • Im Falle einer Bilanzierung ist der Anspruch nach seiner Entstehung gewinnwirksam zu erfassen. Wann der Anspruch entstanden ist, ergibt sich aus den jeweiligen gesetzlichen bzw. vertraglichen Regelungen.

  • Im Rahmen der Einnahme-Überschussrechnung gilt das Zuflussprinzip.

Ausgaben für Provisionen können Betriebsausgaben oder aber Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten darstellen.

  • Zu den Betriebsausgaben gehören z. B. laufende Provisionen, die ein Versicherungsmakler an Untervertriebsbeauftragte zahlt.

  • Zu den Anschaffungskosten (Anschaffungsnebenkosten) rechnen alle Provisionen, die mit dem Erwerb von Wirtschaftsgütern zusammenhängen (z. B. Vermittlungsprovisionen beim Wertpapiererwerb). Entsprechendes gilt für Herstellungskosten.

Erstattete Provisionen können zu Betriebseinnahmen oder einer Minderung der Anschaffungskosten führen (vgl. oben).

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