Einkommensteuer | Verzicht auf verfallbare Pensionsansprüche (FG)
Bei dem Verzicht auf die verfallbaren Pensionszusagen für die Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft unter gleichzeitiger Aufhebung der Arbeitsverhältnisse sind die damit verbundenen Einlagen mangels Werthaltigkeit der Pensionsanwartschaften mit einem Teilwert von 0 EUR zu bewerten und ein Gewinn in Höhe der Pensionsrückstellungen auszuweisen ().
Sachverhalt: Den bisherigen Gesellschafter-Geschäftsführern der Klägerin wurden Pensionszusagen erteilt. Im VZ 2002 veräußerten alle bisherigen Gesellschafter ihre Anteile. Gleichzeitig wurden sie als Geschäftsführer abberufen und die Anstellungsverträge wurden mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Hinsichtlich der erteilten Pensionszusagen war zu diesem Zeitpunkt noch keine Unverfallbarkeit entsprechend § 1 BetrAVG eingetreten.
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Bei einem auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Verzicht eines Gesellschafters auf seine Forderung ist die damit verbundene Einlage mit dem Teilwert der Forderung zu bewerten ( NWB HAAAA-96167). Liegt der Teilwert der Pensionsanwartschaft unter dem Buchwert der Pensionsrückstellung, so ergibt sich in Höhe des Differenzbetrages ein laufender Gewinn. Diese Grundsätze gelten auch für einen Verzicht auf eine Pensionszusage. Abzustellen ist für die Bewertung auf den Teilwert der Pensionsanwartschaft und nicht auf den gemäß § 6a EStG ermittelten „Teilwert” der Pensionsverbindlichkeit der Klägerin. Der Teilwert ist unter Beachtung der allgemeinen Teilwertermittlungsgrundsätze im Zweifel nach den Wiederbeschaffungskosten zu ermitteln. Demnach kommt es darauf an, welchen Betrag ein Erwerber der Pensionsanwartschaft zu dem Zeitpunkt des Verzichtes hätte aufwenden müssen, um eine gleich hohe Pensionsanwartschaft gegen einen vergleichbaren Schuldner zu erwerben. Dabei kann die Bonität des Forderungsschuldners berücksichtigt werden. Außerdem kann von Bedeutung sein, ob die Pension unverfallbar ist oder ob sie voraussetzt, dass der Berechtigte bis zum Pensionsfall für den Verpflichteten nichtselbständig tätig ist. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war der Teilwert der Pensionsanwartschaft im Streitfall mit 0 EUR zu bemessen. Angesichts der Tatsache, dass lediglich verfallbare Pensionsansprüche bestanden haben, hätte ein fremder Dritter keine Zahlung für die Übernahme des Pensionsanspruchs geleistet. Denn einem verfallbaren Pensionsanspruch kommt ein wirtschaftlicher Wert nur dann zu, wenn im Zeitpunkt des Verzichts auf die Versorgungszusage noch die Möglichkeit besteht, dass diese unverfallbar wird. Ist es dagegen ausgeschlossen, dass der Pensionsanspruch in der Zukunft noch in die Unverfallbarkeit hineinwächst, steht fest, dass keine Zahlungen auf die Pensionszusage erfolgen werden. Der Pensionsanspruch ist damit wertlos. Im Streitfall war festgelegt, dass die Gesellschafter als Geschäftsführer ausscheiden und ihre Arbeitsverhältnisse mit sofortiger Wirkung aufgehoben werden. Mit der Beendigung der Arbeitsverhältnisse stand zugleich fest, dass die zeitlichen Voraussetzungen des § 1 BetrAVG durch die Geschäftsführer nicht mehr zu erfüllen waren, weshalb der Pensionsanwartschaft kein wirtschaftlicher Wert mehr zukam.
Anmerkung: Das Gericht hat die Revision zum BFH wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH liegt noch nicht vor.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
PAAAF-15452