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Online-Nachricht - Montag, 26.07.2010

Umsatzsteuer | Ortsfestes Volksfest bringt Veranstalter ermäßigten Steuersatz (FG)

Ein Veranstalter, der mit seiner Veranstaltung zwar nicht von Ort zu Ort zieht, aber nach Beendigung der Veranstaltung den öffentlichen Straßenbereich und andere Veranstaltungsflächen wieder freigeben und Bühnen wieder entfernen muss, kann ebenfalls die Eintrittsgelder dem ermäßigten USt-Satz unterwerfen ().


Sachverhalt: Die Klägerin veranstaltet seit Beginn der 90er Jahre einmal jährlich für ca. 10 Tage das Fest X. Hierzu wird jeweils eine Freifläche im Bereich der A-Straße in M angemietet, die von den Besuchern nur gegen Entgelt betreten werden konnte. Auf der Veranstaltung werden in jedem Jahr etwa die gleichen Leistungen angeboten. Es handelt sich dabei um eine Mischung aus Kunst, Kunsthandwerk und Gastronomie. Es treten Kleinkünstler und Gaukler aller Genres auf, wie etwa Zauberer, Bauchredner, Jongleure, Akrobaten und Puppenspieler. Die Auftritte erfolgen auf einer der vier Bühnen oder an geeigneten wechselnden Orten auf dem gesamten Veranstaltungsgelände. Ferner findet Livemusik auf den Bühnen statt.

Die Klägerin stellt die notwendige Ausstattung der Veranstaltung, stellt Personal für den Auf- und Abbau und ihr gehören zum Teil die verwendeten Stände, Buden und Bühnen. Die tätigen Künstler werden von der Klägerin engagiert. Von den Besuchern in Anspruch genommene gastronomische Leistungen werden diesen gesondert berechnet und sind nicht im Eintrittsgeld enthalten.

Die Klägerin unterwarf die Eintrittsgelder, inklusive Umsatzsteuer, in Höhe von ca. 200.000 DM zunächst dem Regelsteuersatz, begehrte dann aber die Steuerermäßigung für eine Tätigkeit als Schausteller nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG, weil die Besucher des Festes die Schaustellerleistungen direkt von ihr, der Klägerin, bezogen hätten.

Dazu führt das FG aus: Der Klägerin ist die Schaustellereigenschaft nicht deshalb zu versagen, weil sie seit Jahren das Fest X nur einmal jährlich am selben Standort veranstaltet. Zwar zieht die Klägerin mit ihrer Veranstaltung nicht von Ort zu Ort. Sie muss jedoch nach Beendigung der Veranstaltung den öffentlichen Straßenbereich und andere Veranstaltungsflächen wieder freigeben und die Bühnen sowie sonstige Aufbauten entfernen. Der Charakter der Veranstaltung entspricht daher nicht einem ortsfesten Unterhaltungs- oder Freizeitpark, sondern einer von Ort zu Ort ziehenden Veranstaltung. Dabei kann es nicht entscheidend darauf ankommen, dass die Veranstaltung tatsächlich nicht den Ort in dem Sinne wechselt, dass sie in unmittelbaren Anschluss woanders wieder aufgebaut wird. Ausreichend ist nach Ansicht des Senats, dass sie überhaupt abgebaut und nicht dauerhaft an einem Ort betrieben wird. Denn die Steuerermäßigungsnorm trägt nach Ansicht des BFH dem Umstand Rechnung, dass dem Schausteller wegen des ständigen Ortswechsels notwendigerweise Reise- und Beförderungskosten sowie durch den Abbau, Aufbau und den schnelleren Verschleiß der Anlagen größere Aufwendungen erwüchsen, die sich gegenüber dem ortsfesten Leistungserbringer als Wettbewerbsnachteil erwiesen. Notwendig sei daher, dass der jeweilige Umsatz auf einer ambulanten, d.h. nicht ortsfest ausgeführten schaustellerischen Leistung des Steuerpflichtigen beruhe (BFH-Urteil v. NWB GAAAB-34272)

Hinweis: Das Urteil weicht wohl nicht von der Rechtsprechung des BFH ab. Lediglich das Merkmal des „ständigen Ortswechsels“ wurde bei der Bestimmung des Schaustellerbegriffs weniger Gewicht beigemessen.

 

Fundstelle(n):
JAAAF-15373