Einkommensteuer | Häusliches Arbeitszimmer eines Betriebsprüfers (BFH)
Der zeitliche Anteil der Tätigkeit im Arbeitszimmer ist nicht alleine entscheidend dafür, unter welchen Voraussetzungen ein häusliches Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet. Maßgeblich ist vielmehr der inhaltliche (qualitative) Schwerpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen (; NV).
Sachverhalt: Der Kläger war als Betriebsprüfer bei einem Finanzamt für Großbetriebsprüfung tätig. Im Streitjahr (2003) machte er im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend. Er vertrat die Auffassung, dass der Schwerpunkt seiner Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer liege. Das Finanzamt ließ die geltend gemachten Aufwendungen unberücksichtigt. Das Finanzgericht wies die hiergegen gerichtete Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass der inhaltlich qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen bei einem Betriebsprüfer nicht im häuslichen Arbeitszimmer, sondern in den zu prüfenden Betrieben liege. Nachdem das Finanzgericht die Revision nicht zugelassen hatte, wendet sich der Kläger mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.
Hierzu führte das Gericht u.a. aus: Die Beschwerde ist ungeachtet der Frage, ob sie den Begründungs- und Darlegungsanforderungen genügt, jedenfalls unbegründet. Soweit der Kläger vorbringt, dass die weitere Sachverhaltserforschung ergeben hätte, dass er zu mehr als 50 % seiner Arbeitszeit in seinem Arbeitszimmer tätig gewesen sei, verkennt der Kläger den rechtlichen Maßstab, nach dem zu beurteilen ist, ob der Schwerpunkt der Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer liegt. Denn insoweit ist nicht allein der zeitliche Anteil der Tätigkeit dafür entscheidend, unter welchen Voraussetzungen ein häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 2 EStG den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet. Maßgeblich ist vielmehr der inhaltliche (qualitative) Schwerpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen. Dem zeitlichen (quantitativen) Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers kommt lediglich eine indizielle Bedeutung zu (vgl. bereits NWB HAAAC-43358, m.w.N.).
Quelle: BFH online
Anmerkung: Das häusliche Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen, der seine berufliche Tätigkeit teilweise in seinem Arbeitszimmer und teilweise außer Haus ausübt, ist „Mittelpunkt” seiner gesamten Betätigung, wenn der Steuerpflichtige im Arbeitszimmer diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den konkret ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind. Der „Mittelpunkt” bestimmt sich nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der beruflichen Betätigung (st. Rspr., z.B. NWB YAAAA-70875). Der qualitative Schwerpunkt eines Außenprüfers wird dabei regelmäßig durch die Prüfung im Betrieb, d.h. vor Ort bestimmt. Dass dies jedoch nicht immer der Fall sein muss, hatte jüngst das FG Niedersachsen festgestellt ( NWB TAAAD-39496). In dem dort entschiedenen Fall zeichnete sich die Tätigkeit des Außenprüfers dadurch aus, dass er die prägenden Tätigkeiten, nämlich die Abarbeitung der ihm zugewiesenen Prüfaufträge, sowohl vor Ort durchführen als auch im Heimbüro vornehmen konnte. In einem solchen Fall, nämlich bei qualitativ gleicher Arbeitsleistung im häuslichen Arbeitszimmer und im Betrieb, sei – ausnahmsweise – auf den Umfang der zeitlichen Nutzung des Arbeitszimmers abzustellen (vgl. hierzu NWB-Nachricht v. 22.3.2010).
Fundstelle(n):
RAAAF-15097