Einkommensteuer | Beerdigungskosten als dauernde Last (BFH)
Hat sich der Vermögensübernehmer gegenüber dem Vermögensübergeber verpflichtet, die Kosten einer standesgemäßen Beerdigung zu tragen, sind die Bestattungskosten dann nicht als dauernde Last i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar, wenn er Alleinerbe des Vermögensübergebers wird (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Die Eltern des Klägers übertrugen diesem auf der Grundlage eines Hofübergabevertrages ihren landwirtschaftlichen Betrieb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Im Gegenzug verpflichtete sich der Kläger, seinen Eltern auf Lebenszeit ein Altenteil zu gewähren. U.a. sollte er den "Eltern nach deren Tod ein standesgemäßes und christliches Begräbnis bereiten und für die übliche weitere Grabpflege Sorge tragen". In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004 machte der Kläger die Beerdigungskosten beider Elternteile als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt (FA) berücksichtigte diese Kosten nicht. Beerdigungskosten seien keine dauernden Lasten, sondern außergewöhnliche Belastungen. Da die Aufwendungen aus dem Nachlass bestritten werden könnten, käme ein Abzug nach § 33 EStG nicht in Betracht.
Hintergrund: Als Sonderausgaben abziehbar sind die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden Renten und dauernden Lasten, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG in der für das Streitjahr 2004 geltenden Fassung).
Hierzu führt der BFH weiter aus: Die Aufwendungen für die Beerdigungskosten des letztversterbenden Altenteilers sind im Streitfall nicht als dauernde Last abziehbar. Die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen kennzeichnet, dass sich der Vermögensübergeber Teile der nunmehr vom Vermögensübernehmer zu erwirtschaftenden Nettoerträge vorbehält. Der Vorbehalt der Erträge stellt sich dar als ein "Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit". Dieser wird in der Weise rechtstechnisch verwirklicht, dass die Aufwendungen beim Übernehmer nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar und die entsprechenden Zuflüsse beim Übergeber nach § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG steuerbar sind, und bedingt eine materiell-rechtliche Korrespondenz zwischen Abzugs- und Besteuerungstatbestand. Eine Abziehbarkeit von wiederkehrenden Leistungen als Sonderausgaben kommt daher nur dann in Betracht, wenn die vorbehaltenen Erträge in Gestalt der Beerdigungskosten einem Empfänger als wiederkehrende Einkünfte (§ 22 Nr. 1 Satz 1 EStG) zugerechnet werden können. Daran fehlt es aber im Streitfall. Die Beerdigungskosten der letztverstorbenen Mutter des Klägers könnten höchstens dem Kläger selbst als dem Alleinerben seiner Mutter zugerechnet werden. Könnte dieser die wiederkehrenden Leistungen als Sonderausgaben abziehen, würden die Beerdigungskosten als vorbehaltene Erträge bei ihm zu nach § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG steuerbaren Einkünften führen. Forderung (Anspruch auf Entlastung von den Beerdigungskosten, die der Erbe nach § 1968 BGB zu tragen hat) und Schuld (Verpflichtung aus dem Altenteilsvertrag zur Tragung der Beerdigungskosten) vereinen sich in einer Person und führen zur Konfusion mit der Folge, dass Forderung und Schuld erlöschen und dementsprechend weder der Ansatz von steuerbaren Einkünften noch der Abzug von Sonderausgaben in Betracht kommt.
Quelle: BFH online
Anmerkung: In einer am veröffentlichten Entscheidung hatte der BFH den Abzug der Beerdigungskosten des letztversterbenden Altenteilers als dauernde Last zugelassen, weil in dem dortigen Fall nicht der Kläger, sondern seine Schwester Erbin wurde und ihr die Einnahmen in Gestalt der ersparten Beerdigungskosten zugerechnet werden konnten ( NWB MAAAD-40099; vgl. hierzu NWB 3355). Die materiell-rechtliche Korrespondenz zwischen Abzugs- und Besteuerungstatbestand war in diesem Fall gewahrt. Dem Kläger im o.g. Entscheidungsfall (Az. X R 32/09) bliebe grds. nur die Möglichkeit des Abzugs als außergewöhnliche Belastung. Dieser wird aber ebenfalls kaum erfolgversprechend sein, da die Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeit aus der Erbmasse zu begleichen sind und daher keine außergewöhnlichen Belastungen darstellen (z.B. NWB FAAAA-89793 und v. - NWB SAAAA-95589).
Hinweis: Durch das JStG 2008 wurde die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG) auf seinen Kernbereich reduziert, um missbräuchliche Gestaltungen und Mitnahmeeffekte zu verhindern. Seitdem können nur noch land- und forstwirtschaftliche Betriebe, (Teil-)Betriebe und Mitunternehmeranteile gem. § 13, § 15 Abs. 1 Nr. 1 und § 18 Abs. 1 EStG sowie Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), wenn mindestens eine 50%ige Beteiligung übertragen wird, gegen wiederkehrende Leistungen im Wege dieses Rechtsinstituts übertragen werden. Vor allem die Übertragung von Immobilien, Wertpapieren oder typisch stillen Beteiligungen wurde durch die Neuregelungen stark eingeschränkt (vgl. hierzu NWB RAAAD-39637).
Fundstelle(n):
WAAAF-14913