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BAG 08.05.2001 9 AZR 95/00

Arbeitsrecht; | Umwandlung von Landesbetrieben in Anstalten öffentlichen Rechts

Die gesetzliche Ausgliederung von Betrieben aus dem Vermögen eines Landes auf eine Anstalt öffentlichen Rechts erfasst auch die Arbeitsverhältnisse der in den Landesbetrieben beschäftigten Arbeitnehmer. Auf diese besondere Art der Umwandlung sind weder die Vorschriften über die Ausgliederung aus dem Vermögen von Gebietskörperschaften (§§ 168 f. UmwG) noch die Vorschriften über den Betriebsübergang (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB) anwendbar. Errichtet ein Landesgesetzgeber eine Anstalt des öffentlichen Rechts, so kann er die Überleitung der in den übergehenden Einrichtungen beschäftigten Arbeitnehmer regeln; der Übergang der Arbeitsverhältnisse ist nicht von einer Zustimmung der Arbeitnehmer abhängig ().

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