Firmenwagen | Kostendeckelung bei der 1 %-Methode (FG)
Vermietet ein Mitunternehmer einen Pkw an die Personengesellschaft zu einem Mietpreis, der die nach der sog. 1 % Methode ermittelte Nutzungsentnahme einschließlich der nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte erheblich übersteigt, ist es nicht sachlich unbillig, wenn es das FA ablehnt, die pauschalierten Wertansätze auf den Betrag der tatsächlichen Aufwendungen des Mitunternehmers zu begrenzen ().
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Obgleich die Klägerin lediglich Nutzungsberechtigte des im zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum ihres Gesellschafters verbliebenen Fahrzeugs war und deshalb von Sonderbetriebsvermögen auszugehen ist, bestehen gegen die Anwendung der 1 %-Methode auf der Ebene der steuerlichen Gewinnermittlung der Klägerin keine Bedenken. Denn die 1 %-Methode findet gleichermaßen auf gemietete und geleaste Fahrzeuge Anwendung. Eine Beschränkung der nach der 1 %-Methode errechneten Nutzungsentnahme auf die tatsächlichen Kosten entsprechend der von der Finanzverwaltung als Billigkeitsmaßnahme erlassenen Kostendeckelungsregelung (vgl. NWB DAAAC-52560) kommt nicht in Betracht, da das von der Klägerin geleistete Mietentgelt den nach der 1 %-Methode ermittelten Entnahmewert einschließlich der nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG a. F.) erheblich überschreitet. Die danach zutreffend berücksichtigten Erhöhungsbeträge stellen sich nicht als sachlich unbillig dar. Obgleich die dem Gesellschafter X als Vorabgewinn zugerechneten „Pkw-Privatanteile”, soweit sie die von ihm getragenen Pkw-Kosten übersteigen, dazu führen, dass der Gesellschafter insoweit bei vordergründiger Betrachtung anscheinend steuerlich „doppelt” belastet wird, nimmt der Senat keinen Verstoß gegen das verfassungsrechtlich garantierte Übermaßverbot an.
Anmerkung: Da es im Ergebnis keinen Unterschied machen darf, ob die Gesellschaft die auch privat von den Gesellschaftern genutzten Betriebs-Pkw von ihren Gesellschaftern mietet oder aber von fremden dritten Unternehmen mietet oder least, käme die begehrte Kostendeckelung nur dann in Betracht, wenn der Kfz-Aufwand der Gesellschaft – vor Berücksichtigung von damit im Zusammen hang stehenden Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben – niedriger wäre, als die nach der Pauschalregelung (1 %-Methode) ermittelten privaten Nutzungsanteile.
Quelle: NWB-Datenbank
Fundstelle(n):
BAAAF-14826