Online-Nachricht - Montag, 26.04.2010

Komplementär-GmbH | Haftungsvergütung ist umsatzsteuerbar und -pflichtig (FG)

Das FG Niedersachsen hat entschieden, dass die an eine Komplementär-GmbH gezahlte Haftungsvergütung umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig ist. Die Revision wurde zugelassen ().


Hintergrund: Nach der Rechtsprechung des BFH ist bei Leistungen der Gesellschafter an die Gesellschaft danach zu differenzieren, ob es sich um Leistungen handelt, die als Gesellschafterbeitrag durch die Beteiligung am Gewinn und Verlust der Gesellschaft abgegolten werden oder um Leistungen, die gegen Sonderentgelt ausgeführt werden und damit auf einen Leistungsaustausch gerichtet sind. Ein Leistungsaustauschverhältnis setzt danach lediglich voraus, dass ein Leistender und ein Leistungsempfänger vorhanden sind und der Leistung eine Gegenleistung gegenübersteht. Die gleichzeitige Ausübung von Mitgliedschaftsrechten oder gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen ist in umsatzsteuerlicher Hinsicht hingegen ohne Relevanz (NWB IAAAA-89406).

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Die Übernahme der Haftung durch die Klägerin gegen Erhalt einer Vergütung stellt eine umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung dar. Zwar folgt die Übernahme der persönlichen Haftung der Komplementärin kraft Gesetzes aus ihrer Gesellschafterstellung (§ 161 Abs. 2 i. V. m. § 128 HGB). Dieses steht umsatzsteuerrechtlich jedoch der Annahme eines Leistungsaustausches nicht entgegen. Ein Leistungsaustausch zwischen der GmbH & Co. KG und der Klägerin lag hier vor. Die Klägerin erhielt als Gegenleistung für die Übernahme der Haftung eine jährliche Vergütung. Ein unmittelbarer Zusammenhang von Leistung und Gegenleistung ist damit gegeben. Die Vergütung ist im Streitfall auch echtes Sonderentgelt, da sie keinen Bestandteil einer Gewinnverteilungsabrede mit der GmbH & Co. KG darstellt. Die steuerbare Haftungsübernahme der Klägerin ist nicht steuerbefreit. Insbesondere greift nicht, wie teilweise in der Literatur vertreten wird, die Vorschrift des § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG ein. Die Haftungsübernahme der Klägerin stellt keine Übernahme einer „anderen Sicherheit“ im Sinne dieser Vorschrift dar (ebenso A 68 Abs. 2 S. 2 UStR).

Anmerkung: Das Gericht folgt insoweit nicht der von der Finanzverwaltung vertretenen Ansicht, dass die Übernahme der Haftung und die Ausübung der Geschäftsführung eine einheitliche steuerpflichtige Leistung bildeten und die Haftungsvergütung als zusätzliches Entgelt für die Geschäftsführungsleistung des persönlich haftenden Gesellschafters anzusehen sei (vgl. NWB CAAAC-46799). Nach Auffassung des Gerichts stellen die Übernahme der Haftung für eine Personengesellschaft und die Ausübung der Geschäftsführung/Vertretung wirtschaftlich unterschiedliche Vorgänge mit unterschiedlicher Zielrichtung dar. Sie bildeten von außen betrachtet keine untrennbare Einheit, welches die Annahme einer einheitlichen Leistung rechtfertigen würde. Das Gericht hat die Revision zugelassen, da die Frage der Steuerbarkeit und Steuerpflicht der Haftungsvergütung eines Komplementärs bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden ist.

Quelle: FG Niedersachsen online

 

Fundstelle(n):
NWB WAAAF-14777