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infoCenter (Stand: August 2019)

Leistungsaustausch

Bodo Ebber

Dieser Beitrag wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition des Leistungsaustauschs

Ein Umsatz i.S.v. § 1 UStG liegt vor, wenn die Leistung im Rahmen eines Leistungsaustauschverhältnisses erfolgt, d.h. Leistender und Leistungsempfänger vorhanden sind und die Leistung gegen Entgelt erfolgt.

Eine Lieferung oder sonstige Leistung wird grundsätzlich an diejenige Person ausgeführt, die aus dem schuldrechtlichen Vertragsverhältnis, das dem Leistungsaustausch zugrunde liegt, berechtigt oder verpflichtet ist.

II. Voraussetzungen

1. Zwei Beteiligte

Ein Leistungsaustausch setzt mindestens zwei Beteiligte voraus. Ein Beteiligter, der die Leistung erbringt (Leistender) und ein Beteiligter, der die Leistung erhält (Leistungsempfänger).

Fehlt es an einem zweiten Beteiligten, kann

vorliegen.

2. Leistung und Gegenleistung

In einem Leistungsaustausch muss zwingend eine Leistung im wirtschaftlichen Sinne (Lieferung oder sonstige Leistung) einer Gegenleistung gegenüberstehen. Die Gegenleistung kann in Geld oder ebenfalls in einer Lieferung oder sonstigen Leistung (Tausch/tauschähnlicher Umsatz) bestehen. Nicht erforderlich ist eine Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung. Unschädlich sind auch freiwillige Gegenleistungen.

3. Innere Verknüpfung

Eine innere Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung ist gegeben, wenn sich die Leistung auf den Erhalt einer Gegenleistung richtet.

4. Unschädliche Kriterien

  • Nichterfüllung der Entgeltserwartung

  • Entgelt wird uneinbringlich

  • Entgelt mindert sich nachträglich

III. Mitgliedsbeiträge

1. Echte Mitgliedsbeiträge

Echte Mitgliedsbeiträge stellen kein Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustausches dar. Sie liegen vor, wenn eine Vereinigung satzungsgemäß Gemeinschaftszwecken dient und keine konkreten Einzelleistungen erbringt.

2. Sonderbelange

Beiträge für Leistungen, die Sonderbelangen einzelner Mitglieder dienen, führen zum Leistungsaustausch, z.B.:

  • Lohnsteuerhilfeverein,

  • Werbegemeinschaft gegenüber ihren Mitgliedern.

3. EU-rechtliche Bedenken

Der EuGH hat entschieden, dass bei einem Sportverein auch die satzungsmäßigen Mitgliedsbeiträge zur Unternehmereigenschaft des Vereins führen und die Mitgliedsbeiträge Entgelt für individualisierbare Leistungen im Rahmen eines Leistungsaustausches darstellen. Nach dieser Rechtsprechung ist die von der Verwaltung im Umsatzsteueranwendungserlass (nach wie vor) vorgenommene Unterscheidung zwischen Mitgliedsbeiträgen und Sonderentgelten weitestgehend obsolet.

Soweit eine Anwendung der europarechtlichen Regelungen zugunsten des Steuerpflichtigen in Betracht kommt (z.B. im Zusammenhang mit einem Vorsteuerabzug) kann sich dieser unmittelbar auf das Europarecht berufen. Ausführlicher hierzu Sebast, Mitgliedsbeiträge, Lexikon.

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