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Online-Nachricht - Freitag, 15.01.2010

Kostenrecht | Keine Erledigungsgebühr bei Abhilfe ohne Mitwirkung des Prozessvertreters (FG)

Eine Erledigungsgebühr gemäß Nr. 1002 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG nach Abhilfe der Finanzbehörde und Hauptsacheerledigung kann der Prozessvertreter nur beanspruchen, wenn seine Mitwirkung zumindest mitentscheidend für den Entschluss der Behörde war, den Kläger klaglos zu stellen (FG, Münster, Beschluss v. - Ko 3497/09 KFB).


Im Streitfall sah sich das Finanzamt aufgrund eines rechtlichen Hinweises des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung und des Verlaufs der bisherigen Beweisaufnahme veranlasst, dem Klagebegehren abzuhelfen und den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären. Eine entscheidende, d.h. ursächliche Mitwirkung des Prozessvertreters an der unstreitigen Beilegung des Rechtsstreits konnte nicht festgestellt werden. Die Erledigungsgebür sei - so der Senat - keine reine Erfolgsgebühr. Ein Tätigwerden des Prozessvertreters, für das das RVG andere Gebühren entstehen lasse - insbesondere Verfahrensgebühr und Terminsgebühr - genüge nicht, um bei unstreitiger Beendigung des Verfahrens zwangsläufig eine Erledigungsgebühr beanspruchen zu können.

Quelle:  FG Münster, Newsletter 1/2010

 

Fundstelle(n):
TAAAF-14029