Leasingfahrzeug | Zuordnung zum Betriebsvermögen eines Unternehmerberaters (FG)
Wird ein Leasingfahrzeug schon vor Ablauf des Leasingsvertrags nicht mehr betrieblich genutzt und durch ein neues Leasingfahrzeug ersetzt, ist eine weitere Zuordnung zum Betriebs- bzw. Unternehmensvermögen grds. ausgeschlossen ().
Sachverhalt: Der Kläger ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung. Das bisherige Leasingfahrzeug (MB) wurde ab Mai 2002 nicht mehr als Fahrzeug des Klägers genutzt und durch ein neues Leasingfahrzeug (BMW) ersetzt. Der Kläger zahlte gleichwohl die Leasingraten, die Versicherung und die Kfz-Steuer für den MB weiter und erwarb im Oktober 2002 vom Leasingunternehmen das Eigentum an dem MB. Im Juni 2003 veräußerte er den MB. Der Prüfer versagte ab Mai 2002 den Betriebsausgabenabzug für die auf den MB entfallenden Kosten. Er ordnete den Kauf und den späteren Verkauf des MB der Privatsphäre des Klägers zu. Der Kläger trug dagegen vor, er habe den geleasten MB zwar nicht selbst, wohl aber das Nutzungsrecht am Fahrzeug als Teil des Betriebsvermögens behandelt. Bei der Anschaffung des BMW habe er beabsichtigt, den MB (bzw. das Nutzungsrecht daran) im Betriebsvermögen zu belassen. Eine private Nutzung sei nicht beabsichtigt gewesen. Er habe den MB nach Ablauf der Leasingzeit im Oktober 2002 für sein Unternehmen erwerben wollen, um ihn dann gewinnbringend zu veräußern. Er habe eventuelle Veräußerungsgewinne, die sich aufgrund höherer Leasingraten ergeben, nicht der Leasinggesellschaft überlassen wollen.
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Die aus dem Leasingvertrag über den MB resultierenden Rechte waren ab Mai 2002 der Privatsphäre des Klägers zuzuordnen. Der Erwerb des MB war nicht betrieblich veranlasst. Eine Einlage in das Betriebsvermögen ist nicht erfolgt. Der Erwerb eines für betriebliche Zwecke geleasten Kfz ist auch dann ein betrieblicher Vorgang, wenn der Erwerb nach Ablauf des Leasingvertrages - als sogenanntes Hilfsgeschäft - nur noch wegen der gewinngerichteten Veräußerung des Fahrzeuges stattfindet. Es erscheint auch unschädlich, wenn sich die Veräußerung - objektiv erkennbar - wegen der Schwierigkeiten, einen Käufer zu finden, über einen längeren Zeitraum erstreckt. Vorliegend handelt es sich aber um einen anderen Sachverhalt. Der Kläger hat den Ablauf des Leasingvertrages des - immer noch hochwertigen und funktionsfähigen - MB nicht abgewartet, sondern ca. ein halbes Jahr vorher einen neuen Leasingvertrag über ein ähnlich hochwertiges Fahrzeug geschlossen. Unstreitig ist jedenfalls, dass der MB als Fahrzeug ab Mai 2002 nicht mehr unmittelbar für betriebliche Fahrten genutzt worden ist. Der Kläger behauptet, der MB habe ab diesem Zeitpunkt durch die Gewinnerzielung, die durch die geplante Veräußerung eintreten sollte, und durch die weitere Zahlung der laufenden Kosten den Bezug zum Unternehmen gewahrt. Dies ist unzutreffend. Das Fahrzeug hat nicht mehr betrieblichen Zwecken gedient. Die Nutzung stand in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem Betrieb des Klägers (Durchführung von Unternehmensberatungen). Dieser Zusammenhang kann nicht durch die bloße, nach außen in keiner Weise dokumentierte Absicht des Klägers, durch den Verkauf einen unternehmerischen Gewinn erzielen zu wollen, hergestellt werden. Damit hat bis zum Ende des Leasingvertrages das Nutzungsrecht nicht mehr betrieblichen Zwecken gedient. Das an die Stelle des Nutzungsrechtes tretende Fahrzeug ist somit als Privatvermögen erworben worden. Eine objektiv erkennbare Einlage kann frühestens durch die in den Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen des Streitjahres geäußerten Absichten erfolgt sein. Zu diesen Zeitpunkten war aber bereits klar, dass die Veräußerung des MB nicht mit Gewinn, sondern mit Verlust stattgefunden hat. Ein Fahrzeug des Privatvermögens kann jedoch nicht nachträglich ins Betriebsvermögen eingelegt werden, wenn zu diesem Zeitpunkt schon feststeht, dass das Fahrzeug nur mit Verlust veräußert werden kann (NWB MAAAA-95860).
Quelle: NWB-Datenbank
Fundstelle(n):
GAAAF-13780