Sozialrecht | Vertretungsberechtigung eines Steuerberaters (SG)
Das Sozialgericht Aachen hat entschieden, dass Steuerberater in sog. Statusverfahren gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund nicht vertretungsberechtigt sind (SG Aachen, Urteil v. , S 6 R 217/09).
Sachverhalt: Geklagt hatte eine Steuerberaterin aus der Städteregion Aachen, die einen GmbH-Gesellschafter in einem Verfahren zur Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status vertreten hatte und von der Deutschen Rentenversicherung Bund als nicht vertretungsberechtigt zurückgewiesen worden war. Die Klägerin hatte sich zur Begründung ihrer Klage auf das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) gestützt, welches zum das alte Rechtsberatungsgesetz abgelöst hat.
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Selbst unter Geltung des neuen Rechts ist die Zurückweisung zu Recht erfolgt. Das RDG lässt eine Vertretung durch Steuerberater nur in Verfahren gegen die Krankenkassen oder bei Betriebsprüfungen durch die Rentenversicherungsträger zu. Hierin liegt keine unzulässige Verkürzung von Belangen der Steuerberater. Insbesondere ist ihr Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art. 12 Grundgesetz) nicht verletzt. In jenen Verfahren nämlich stehen im Gegensatz zu Statusverfahren gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund regelmäßig beitragsrechtliche Fragen im Vordergrund. Da sich das Beitragsrecht der Sozialversicherung aber an das Steuerrecht anlehnt, verfügten Steuerberater in diesem Bereich über eine besondere Sachkunde. Dies rechtfertigt es, sie in Verfahren gegen die Krankenkassen oder bei Betriebsprüfungen zuzulassen, in Statusverfahren gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund dagegen von der Vertretung auszunehmen.
Anmerkung: Gegen das Urteil ist die Berufung zum Landesozialgericht möglich.
Quelle: Sozialgericht Aachen, Pressemitteilung v.
Fundstelle(n):
TAAAF-13754