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BBKM Nr. 6 vom Seite 124

Das Rechtsdienstleistungsgesetz aus der Sicht des Steuerberaters

Maßvolle Erweiterung der Beratungsmöglichkeiten

von Hans-Günther Gilgan, Münster

Der Gesetzgeber hat mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) das Feld der außergerichtlichen Rechtsberatung grundlegend neu geordnet. Impulsgeber war letztlich der Europäische Rat, der im März 2000 in Lissabon sein wirtschaftspolitisches Reformprogramm verabschiedete. Die dort beschlossene Deregulierung des Dienstleistungsmarktes führte über den Diskussionsentwurf des BMJ vom und den vom Bundeskabinett am vorgelegten Entwurf zu einem Gesetz, um das in den parlamentarischen Gremien von den Interessenvertretungen der Dienstleistergruppen intensiv gerungen wurde.

Das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (RDG) vom (BGBl I S. 2840), das das RBerG zum endgültig ersetzt, bringt keinen völligen Systemwechsel. Wie das RBerG ist auch das RDG ein Verbotsgesetz mit Erlaubnisvorbehalt. Das bedeutet, dass bei Verstößen gegen das RDG das der Dienstleistung zugrunde liegende Rechtsgeschäft nach § 134 BGB nichtig ist und aus diesem Grund zivil- bzw. wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden können.

Ein Verstoß gegen das RDG ist jedoch – abweichend vom alten Recht (§ 8 RBerG) – künftig keine Ordnungswidrigkeit mehr. Der neue Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 20 RDG erfasst nur noch die Fälle, in denen die in § 10 RDG genannten Rechtsdienstleistunge...