Unberechtigter Steuerausweis | Kleinbetragsrechnungen eines Kleinunternehmers (FG)
Die Angabe des Steuersatzes neben dem Bruttoleistungsentgelt in einer Kleinbetragsrechnung stellt keinen gesonderten Umsatzsteuerausweis im Sinne des § 14c Abs. 2 UStG dar ().
Sachverhalt: Die Klägerin betreibt einen Handelsbetrieb. Mit diesem erzielt sie einen Jahresumsatz von unter 1.000,- €, wobei die einzelnen Verkäufe nur ausnahmsweise den Betrag von 50,- € übersteigen. In den Streitjahren stellte die Klägerin über die von ihr erbrachten Leistungen Rechnungen auf sogenannten „Quittungsblöcken” aus. Auf diesen ist das Ausstellungsdatum, Menge und Art der gelieferten Gegenstände sowie das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag für die Lieferung in einer Summe verzeichnet. Jede Rechnung enthält den Zusatz „In diesem Betrag sind 16 % MWSt enthalten.” bzw. den Zusatz „In diesem Betrag sind 7 % MWSt enthalten.”
Das Finanzamt war der Ansicht, die Klägerin schulde die in den Rechnungen ausgewiesene Steuer nach § 14c Abs. 2 UStG, da sie in ihren Rechnungen Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen habe. Der in den Rechnungen enthaltene Hinweis, im Rechnungsbetrag seien 7 % bzw. 16 % Umsatzsteuer enthalten, reiche aus, da es sich im Streitfall lediglich um Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV) gehandelt habe.
Hierzu führte das FG weiter aus: Die Klägerin schuldet die festgesetzte Umsatzsteuer nicht nach § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG, da sie in ihren Rechnungen die Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen hat. Die Klägerin hat zwar Rechnungen in Form von Kleinbetragsrechnungen erstellt, da die Voraussetzungen § 33 UStDV im Streitfall erfüllt sind. Insbesondere enthalten die Rechnungen Namen und Anschrift des leistenden Unternehmers (§ 33 Satz 1 Nr. 1 UStDV). Zwar sind diese Angaben in den Durchschriften der Rechnungen nicht enthalten, der Senat geht aber davon aus, dass die Originale durch Stempelaufdruck o.ä. mit Namen und Anschrift des Leistenden versehen wurden. Die Klägerin hat in diesen Rechnungen jedoch keinen Steuerbetrag gesondert ausgewiesen, da – nach der Überzeugung des Senates – allein die Angabe des Steuersatzes bzw. von Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe in einer Kleinbetragsrechnung keinen gesonderten Umsatzsteuerausweis im Sinne des § 14c Abs. 2 UStG darstellt. Der Steuerbetrag nach § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 8 UStG muss als Geldbetrag genannt und - beispielsweise durch die Bezeichnung „Steuer” - als Steuerbetrag gekennzeichnet sein. Die Angabe des Steuersatzes in Kleinbetragsrechnungen erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Die Korrelation zwischen einem eventuellen Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger und der Umsatzsteuer führen nicht zu einer Ausweitung des Tatbestandes des § 14c Abs. 2 UStG auf Kleinbetragsrechnungen von Kleinunternehmern.
Anmerkung: Revision wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsache und zur Fortbildung des Rechts zugelassen.
Quelle: NWB-Datenbank
Fundstelle(n):
VAAAF-13198