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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 6 K 565/09 EFG 2009 S. 1789 Nr. 21

Gesetze: UStG § 14c Abs. 2, UStG § 19 Abs. 1, UStG § 14 Abs. 4 Nr. 8, UStDV § 33

Anwendbarkeit des § 14c Abs. 2 UStG bei Kleinbetragsrechnungen eines Kleinunternehmers

Leitsatz

  1. Die Angabe des Steuersatzes neben dem Bruttoleistungsentgelt in einer Kleinbetragsrechnung stellt keinen gesonderten Umsatzsteuerausweis im Sinne des § 14c Abs. 2 UStG dar.

  2. Der Steuerbetrag nach § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 8 UStG muss als Geldbetrag genannt und – beispielsweise durch die Bezeichnung „Steuer” – als Steuerbetrag gekennzeichnet sein. Die Angabe des Steuersatzes in Kleinbetragsrechnungen erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

  3. Die Korrelation zwischen einem eventuellen Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger und der Umsatzsteuer führen nicht zu einer Ausweitung des Tatbestandes des § 14c Abs. 2 UStG auf Kleinbetragsrechnungen von Kleinunternehmern.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2009 S. 1789 Nr. 21
KÖSDI 2009 S. 16758 Nr. 12
StuB-Bilanzreport Nr. 1/2010 S. 28
GAAAD-28175

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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 25.06.2009 - 6 K 565/09

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