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Online-Nachricht - Mittwoch, 02.12.2015

Lohnsteuer | Pauschalierungswahlrecht bei Jobtickets (BFH)

Das Wahlrecht des Arbeitgebers, die Lohnsteuer für geldwerte Vorteile bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG zu pauschalieren, wird nicht durch einen Antrag, sondern durch Anmeldung der mit einem Pauschsteuersatz erhobenen Lohnsteuer ausgeübt. Ein dahingehender Antrag, der im finanzgerichtlichen Verfahren gestellt wird, ist unbeachtlich (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Streitig war, ob das Wahlrecht, die Lohnsteuer für geldwerte Vorteile bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG zu pauschalieren, erstmals nach der Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigungen für den Pauschalierungszeitraum ausgeübt werden kann.
Sachverhalt: Die Klägerin hatte mit mehreren Verkehrsbetrieben ein Rahmenabkommen geschlossen, das ihren Mitarbeitern die verbilligte Überlassung eines nicht übertragbaren Jahres-Jobtickets ermöglichte. Hierzu zahlte die Klägerin einen sog. Grundbetrag für jeden Mitarbeiter an die Verkehrsunternehmen. Diejenigen Mitarbeiter, die das Jobticket nutzen wollten, zahlten einen Eigenanteil für das Ticket. Die Grundbeträge unterwarf die Klägerin nicht dem Lohnsteuerabzug. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass der geldwerte Vorteil für die Job-Tickets nicht monatlich, sondern auf einen Schlag zugeflossen sei - mit der Folge, dass die 44 €-Freigrenze überschritten wurde - und nahm die Klägerin per Haftungsbescheid in Anspruch. Eine nachträgliche Pauschalierung der Besteuerungsgrundlagen nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG mit 15% ließ das FA nicht zu. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG steht der Inanspruchnahme der Klägerin als Haftungsschuldnerin nicht entgegen.

  • Zwar wird die kostenlose oder verbilligte Abgabe von Fahrkarten des öffentlichen Personennahverkehrs (Job-Ticket) grundsätzlich von § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG erfasst.

  • Im Streitfall hat die Klägerin für den geldwerten Vorteil aus der verbilligten Überlassung der Job-Tickets in keiner Lohnsteuer-Anmeldung pauschale Lohnsteuer erhoben.

  • Der von der Klägerin im gerichtlichen Verfahren erstmals gestellte Antrag auf Lohnsteuerpauschalierung geht ins Leere, da ein solcher Antrag für die Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG gesetzlich nicht vorgesehen ist.

  • Als bloße Absichtserklärung vermag er insbesondere die nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG erforderliche Erhebung der pauschalen Lohnsteuer in der Lohnsteuer-Anmeldung weder zu ersetzen noch das Pauschalierungsverfahren nach § 40 Abs. 2 EStG in Gang zu setzen.

  • Da die Klägerin ihr Pauschalierungswahlrecht nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG nicht ausgeübt hat, kann die von ihr aufgeworfene Rechtsfrage, ob das Wahlrecht des Arbeitgebers, die Lohnsteuer für geldwerte Vorteile bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG zu pauschalieren, noch im Klageverfahren und damit auch noch nach Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigungen ausgeübt werden kann, ebenfalls offenbleiben.

 

Quelle: NWB Datenbank


 

Fundstelle(n):
GAAAF-12850