Schenkungsteuer | Verbilligter Grundstücksverkauf an ausscheidenden Gesellschafter (BFH)
Verkauft eine GmbH an einen ausscheidenden Gesellschafter im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung auf Veranlassung des Anteilserwerbers ein Grundstück zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Preis, gehört der sich daraus für den Anteilsveräußerer ergebende geldwerte Vorteil zum Veräußerungspreis für den Anteil und führt daher nicht zum Entstehen von Schenkungsteuer (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Als Schenkung unter Lebenden gilt jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Vermögensvorteile, die ein Steuerpflichtiger durch eine auf Einkünfteerzielung am Markt, also auf einen Hinzuerwerb von Einkommen gerichtete Erwerbshandlung erzielt und die deshalb bei ihm der Einkommensteuer unterliegen, werden von der Vorschrift nicht erfasst. In einem solchen Fall fehlt es an der Freigebigkeit.
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darüber, ob eine gemischte Schenkung der GmbH an den ausscheidenden Gesellschafter vorliegt, wenn die GmbH im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung auf Veranlassung des Anteilserwerbers ein ihr gehörendes Grundstück zu einem deutlich unter dem Verkehrswert liegenden Preis an den Anteilsveräußerer verkauft.
Hierzu führte der BFH weiter aus:
Das FG hat zu Recht angenommen, dass keine der Schenkungsteuer unterliegende gemischt-freigebige Zuwendung der GmbH an den Kläger vorliegt.
Der Vorteil des Klägers aus einem verbilligten Erwerb des Grundbesitzes gehört zum Veräußerungspreis i.S. des § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG und ist somit ausschließlich von ertragsteuerrechtlicher Bedeutung.
Eine zusätzliche Erfassung des Vorteils als der Schenkungsteuer unterliegende freigebige Zuwendung an den Anteilsverkäufer ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Veräußerer den Vorteil nicht vom Anteilserwerber, sondern von einem Dritten erhalten hat.
Leistender Dritter kann dabei auch die GmbH sein, insbesondere wenn sie vom Anteilserwerber zu der Leistung veranlasst wurde.
Da auch unmittelbar von Dritten stammende Leistungen, die der Veräußerer eines Anteils im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Veräußerung erhalten hat, zum Veräußerungspreis gehören, ist entgegen der Ansicht des BMF eine rechtliche Verknüpfung der Anteilsveräußerung mit dem Grundstückskauf nicht erforderlich.
Es liegt folglich eine Anteilsveräußerung und keine gemischte Schenkung der GmbH an den ausscheidenden Gesellschafter vor.
Die tatsächliche einkommensteuerrechtliche Beurteilung des Sachverhalts, ist unerheblich.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
UAAAF-12170