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Anteile an Kapitalgesellschaften und Beteiligungen an Personengesellschaften in Sonderfällen
Erbschaft- und schenkungsteuerliche Unternehmensbewertung
[i]Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 5. 6. 2014, BStBl 2014 I S. 882Bei Ermittlung der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Bemessungsgrundlagen ist infolge des Erbschaftsteuerreformgesetzes (ErbStRG) 2009 der gemeine Wert (Verkehrswert) als Bewertungszielgröße für alle Vermögensklassen gesetzlich verankert worden. Für Anteile an Kapitalgesellschaften ohne Börsennotierung ist der Ansatz des gemeinen Werts in § 11 Abs. 2 Satz 1 BewG verortet worden. Das Betriebsvermögen von Gewerbebetrieben (§ 95 BewG) sowie von freiberuflich Tätigen (§ 96 BewG) ist nach Maßgabe des § 109 Abs. 1 Satz 1 BewG [i]Viskorf/Knobel/ Schuck/Wälzholz, ErbStG und SchenkStG, BewG, Kommentar, NWB Verlag Herne, 4. Aufl. 2012, ISBN: 978-3-482-51684-9ebenfalls mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Entsprechendes gilt für Betriebsvermögen einer in § 97 BewG genannten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse (§ 109 Abs. 2 Satz 1 BewG). Erstmals seit Inkrafttreten des ErbStRG 2009 und der Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011 hat sich die Finanzverwaltung jüngst in (BStBl 2014 I S. 882; im Folgenden: Ländererlasse) zur erbschaft- und schenkungsteuerlichen Bewertung der (nicht notierten) Anteile an Kapitalgesellschaften sowie von Beteiligungen an Personengesellschaften in Sonderfällen geäußert. Der nachfolgende Beitrag widmet sich dieser aktuellen Verwaltungsanw...