Oberste Finanzbehörden der Länder BStBl 2014 I S. 882

Bewertung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft oder einer Beteiligung an einer Personengesellschaft für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer in Sonderfällen

1. Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften

1.1

Nach § 11 Absatz 2 BewG sind nicht notierte Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Wenn sich der gemeine Wert nicht aus Verkäufen unter fremden Dritten ableiten lässt, die weniger als ein Jahr zurückliegen, ist er unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft, einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode oder im vereinfachten Ertragswertverfahren (§§ 199 ff. BewG) zu ermitteln. Dabei darf der Substanzwert der Gesellschaft nicht unterschritten werden. Da es sich bei dem vereinfachten Ertragswertverfahren um ein typisierendes Verfahren handelt, sind die Modalitäten der Bewertung in §§ 199 ff. BewG abschließend geregelt.

1.2

Besondere Umstände, die bei der Ermittlung des gemeinen Werts im vereinfachten Ertragswertverfahren und beim Ansatz mit dem Substanzwert nicht hinreichend zum Ausdruck gekommen sind, können nicht durch Zu- und Abschläge berücksichtigt werden. Dazu zählen insbesondere

  • die nachhaltig unverhältnismäßig geringen Erträge bei einem großen Vermögen des Unternehmens,

  • die schwere Verkäuflichkeit der Anteile,

  • eine Zusammenfassung aller oder mehrerer Anteile in einer Hand,

  • die bei einem Verkauf der Anteile bzw. einer Liquidation der Gesellschaft anfallenden Ertragsteuern,

  • eine Unterkapitalisierung,

  • das Fehlen eigener Betriebsgrundstücke und -gebäude und

  • die Vorteile, die eine Kapitalgesellschaft aus der Verbindung zu anderen Unternehmen der Anteilseigner zieht.

1.3

Als besondere Umstände, die bei der Ermittlung des gemeinen Werts nach allen Bewertungsverfahren nicht zu berücksichtigen sind, sind auch ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse, z. B. Verfügungsbeschränkungen, anzusehen (§ 9 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 BewG).

1.4

Liegt der besondere Umstand darin, dass die Anteile an der Gesellschaft keinen Einfluss auf die Geschäftsführung gewähren, kommt bei der Ermittlung des Werts im vereinfachten Ertragswertverfahren (§§ 199 ff. BewG) und beim Ansatz des Substanzwerts kein Abschlag in Betracht. Entsprechendes gilt für den Paketzuschlag; vgl. R B 11.6 Abs. 2 ErbStR 2011.

1.5

Wegen der Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften im vereinfachten Ertragswertverfahren bei Neugründungen vgl. R B 199.1 Abs. 4 und 6 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 ErbStR 2011. Beim Ansatz des Substanzwerts bleibt der Umstand, dass es sich um eine Neugründung handelt, unberücksichtigt.

1.6

Das vereinfachte Ertragswertverfahren (§§ 199 ff. BewG) ist grundsätzlich auch bei der Ermittlung des gemeinen Werts von Anteilen an Gesellschaften anwendbar, zu deren Vermögen Anteile oder Beteiligungen an nachgeordneten Gesellschaften gehören. Allerdings ist bei komplexen Strukturen von verbundenen Unternehmen dessen Anwendung grundsätzlich ausgeschlossen (R B 199.1 Abs. 4 und 6 Satz 1 Nr. 1 ErbStR 2011).

Sofern das vereinfachte Ertragswertverfahren angewendet wird, sind Anteile und Beteiligungen an nachgeordneten Gesellschaften mit ihrem eigenständig ermittelten gemeinen Wert anzusetzen (§ 200 Abs. 2 und 3 BewG).

Entsprechendes gilt bei der Ermittlung des Substanzwerts, der jedoch nur anzusetzen ist, wenn die Prüfung ergibt, dass er höher ist als der im vereinfachten Ertragswertverfahren oder unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten des Unternehmens oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode ermittelte Wert (§ 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 BewG).

1.7

Das vereinfachte Ertragswertverfahren (§§ 199 ff. BewG) ist grundsätzlich auch bei der Ermittlung des gemeinen Werts von Anteilen an Organgesellschaften oder Organträgergesellschaften anwendbar. Allerdings ist bei komplexen Strukturen von verbundenen Unternehmen dessen Anwendung grundsätzlich ausgeschlossen (R B 199.1 Abs. 4 und 6 Satz 1 Nr. 1 ErbStR 2011).

Sofern das vereinfachte Ertragswertverfahren bei der Organgesellschaft angewendet wird, sind dabei deren Betriebsergebnisse anzusetzen. Bei der Ermittlung der Betriebsergebnisse sind der Aufwand aus Gewinnabführungen an den Organträger und der Ertrag aus Verlustübernahmen des Organträgers nicht zu berücksichtigen (§ 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BewG). Die Betriebsergebnisse sind um den darauf entfallenden pauschalen Ertragsteueraufwand zu kürzen (§ 202 Abs. 3 BewG).

Sofern das vereinfachte Ertragswertverfahren bei der Organträgergesellschaft angewendet wird, ist dabei die Beteiligung an der Organgesellschaft mit ihrem eigenständig ermittelten gemeinen Wert anzusetzen (§ 200 Abs. 2 und 3 BewG). Die Betriebsergebnisse der Organträgergesellschaft sind um den Aufwand aus der Übernahme von Verlusten der Organgesellschaft zu erhöhen (§ 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe f BewG) und den Ertrag aus Gewinnabführungen der Organgesellschaft zu kürzen (§ 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe f BewG). Die verbleibenden Betriebsergebnisse sind um den pauschalen Ertragsteueraufwand zu kürzen (§ 202 Abs. 3 BewG). Ein zusätzlicher Abzug von Ertragsteueraufwand auf die Erträge der Organgesellschaft ist bei der Organträgergesellschaft ausgeschlossen.

Tz. 1.6 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.

1.8

Das vereinfachte Ertragswertverfahren (§§ 199 ff. BewG) ist auch bei der Ermittlung des gemeinen Werts von Anteilen an einer GmbH, die Komplementärin einer GmbH & Co. KG ist, anwendbar.

Bei Anteilen an einer Komplementär-GmbH liegt jedoch regelmäßig ein Fall von geringer Bedeutung vor, wenn sie zusammen mit der (anteiligen) Beteiligung an der GmbH & Co. KG übertragen werden und die Komplementär-GmbH neben der Kostenerstattung für die Geschäftsführung der KG nur ein Entgelt für die Übernahme des Haftungsrisikos erhält, aber keine Geschäfte im eigenen Namen betreibt. Ist in der Feststellungserklärung der KG der Substanzwert der Anteile an der Komplementär-GmbH angegeben, kann dieser grundsätzlich übernommen werden.

1.9

Bei Anteilen an einer Gesellschaft in Liquidation ist als gemeiner Wert in der Regel der Substanzwert anzusetzen. Es bestehen keine Bedenken, den Liquidationswert anzusetzen (R B 11.3 Abs. 9 ErbStR 2011).

1.10

Sind Anteile an einer Gesellschaft mit ungleichen Rechten ausgestattet, ist deren Berücksichtigung regelmäßig weder im Rahmen des vereinfachten Ertragswertverfahrens noch beim Substanzwert möglich (§ 97 Abs. 1b Satz 1 BewG).

1.11

Hält die Kapitalgesellschaft, deren Anteile zu bewerten sind, eigene Anteile, wirkt sich dies nicht auf die Bewertung der Gesellschaft aus. Die eigenen Anteile sind erst im Rahmen der Aufteilung des Werts der Kapitalgesellschaft zu berücksichtigen. Sie mindern den Wert des gesamten Nennkapitals um ihren Nennwert (§ 97 Abs. 1b BewG; R B 11.5 Satz 1 ErbStR 2011).

1.12

Der gemeine Wert nicht notierter Anteile an einer Kapitalgesellschaft kann aufgrund der Haftungsbeschränkung des Gesellschafters nicht negativ sein, auch wenn der Wert des Betriebsvermögens der Gesellschaft, der sich aus einem Gutachten, nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren oder als Substanzwert ergibt, negativ ist. Der Wert nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften ist in diesem Fall mit 0 EUR festzustellen. Soweit die Einlage des Gesellschafters noch nicht oder noch nicht vollständig erbracht wurde, hat dies keine Auswirkung auf den gemeinen Wert der Anteile.

In Erbfällen liegt bei unmittelbarer Beteiligung hinsichtlich der ausstehenden Einlage eine Nachlassverbindlichkeit i. S. d. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG vor und bei Schenkungen eine Gegenleistung, unabhängig davon, ob diese bereits eingefordert wurde. Bei mittelbaren Beteiligungen ist im mehrstufigen Feststellungsverfahren die ausstehende Einlage im Rahmen der Bewertung der übergeordneten Gesellschaft zu berücksichtigen.

2. Bewertung von Beteiligungen an Personengesellschaften

2.1 Allgemeines

2.1.1

Nach § 11 Abs. 2 i. V. m. § 109 BewG sind das Betriebsvermögen und die Beteiligungen an Personengesellschaften mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Tz. 1.1 gilt entsprechend.

2.1.2

Besondere Umstände, die bei der Ermittlung des gemeinen Werts im vereinfachten Ertragswertverfahren und bei der Bewertung mit dem Substanzwert nicht hinreichend zum Ausdruck gekommen sind, können nicht durch Zu- und Abschläge berücksichtigt werden. Tz. 1.2 gilt entsprechend.

2.1.3

Als besondere Umstände, die bei der Ermittlung des gemeinen Werts nach allen Bewertungsverfahren nicht zu berücksichtigen sind, sind ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse, z. B. Verfügungsbeschränkungen, anzusehen (§ 9 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 BewG).

2.1.4

Wegen der Bewertung von Gewerbebetrieben oder Beteiligungen an Gesellschaften im vereinfachten Ertragswertverfahren bei Neugründungen vgl. R B 199.1 Abs. 4 und 6 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 ErbStR 2011. Beim Ansatz des Substanzwerts bleibt der Umstand, dass es sich um eine Neugründung handelt, unberücksichtigt.

2.1.5

Das vereinfachte Ertragswertverfahren (§§ 199 ff. BewG) ist grundsätzlich auch bei der Ermittlung des gemeinen Werts von Gewerbebetrieben oder Beteiligungen an Gesellschaften anwendbar, zu deren Vermögen Anteile oder Beteiligungen an nachgeordneten Gesellschaften gehören. Tz. 1.6 gilt entsprechend.

2.1.6

Das vereinfachte Ertragswertverfahren (§§ 199 ff. BewG) ist auch bei der Ermittlung des gemeinen Werts von Organträgern anwendbar. Tz. 1.7 gilt entsprechend.

2.1.7

Bei einem Gewerbebetrieb oder einer Beteiligung an einer Gesellschaft in Liquidation ist als gemeiner Wert in der Regel der Substanzwert anzusetzen. Tz. 1.9 gilt entsprechend.

2.2 Besonderheiten bei Kommanditgesellschaften

Bei einer Kommanditgesellschaft haften die Kommanditisten im Außenverhältnis für Schulden der Gesellschaft grundsätzlich nur bis zur Höhe ihrer im Handelsregister eingetragenen Haftsumme (§ 161 Abs. 1 i. V. m. § 171 Abs. 1 1. Halbsatz und § 172 Abs. 2 HGB). Die Haftung ist ausgeschlossen, soweit der Kommanditist seine Einlage geleistet und nicht wieder zurückerhalten hat (§ 171 Abs. 1 2. Halbsatz i. V. m. § 172 Abs. 4 HGB).

2.2.1 Behandlung beim Kommanditisten
2.2.1.1 Gesamthandsvermögen

Dem Kommanditisten kann grundsätzlich kein negativer Wert des Gesamthandsvermögens der Gesellschaft (§ 97 Abs. 1a Nr. 1 BewG) zugerechnet werden, wenn er seine Kommanditeinlage vollständig erbracht hat und soweit er nicht nachschusspflichtig ist (R B 97.3 Abs. 1 Satz 3 ErbStR 2011). Der Wert des Anteils des Kommanditisten am Gesamthandsvermögen ist in diesem Fall mit 0 EUR anzusetzen. Abweichend von diesem Grundsatz gilt Folgendes:

  1. Hat der Kommanditist seine Kommanditeinlage noch nicht oder noch nicht vollständig erbracht (ausstehende Pflichteinlage), ist ihm im Rahmen der Bewertung der Beteiligung der nach § 97 Abs. 1a Nr. 1 BewG ermittelte Wert bis zur Höhe seiner ausstehenden Einlage als negativer Wert am Gesamthandsvermögen der Gesellschaft zuzurechnen.

  2. In Fällen einer vertraglich vereinbarten Nachschusspflicht eines Kommanditisten kann diesem im Rahmen der Bewertung der Beteiligung der nach § 97 Abs. 1a Nr. 1 BewG ermittelte Wert als negativer Wert am Gesamthandsvermögen bis zur Höhe seiner noch ausstehenden Nachschussverpflichtung zugerechnet werden. Voraussetzung ist hierbei, dass der nachzuschießende Betrag zum Bewertungsstichtag bereits eingefordert war.

Diese Sachverhalte werden bereits im Rahmen der Bewertung der Beteiligung berücksichtigt. Demzufolge ist bei unmittelbarer Beteiligung in Erbfällen keine Nachlassverbindlichkeit i. S. d. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abzugsfähig und bei Schenkungen handelt es sich nicht um eine Gegenleistung. Entsprechend ist eine ausstehende Pflichteinlage und eine ausstehende vertraglich vereinbarte Nachschusspflicht von übergeordneten Unternehmen ausschließlich über den Wert der Beteiligung zu erfassen. Die Berücksichtigung als Nachlassverbindlichkeit, Gegenleistung oder zusätzlich bei der Bewertung des übergeordneten Unternehmens scheidet auch dann aus, wenn die vertraglich vereinbarte Nachschusspflicht noch nicht eingefordert wurde.

Wie eine ausstehende Pflichteinlage sind die nachfolgenden Fälle zu behandeln:

  • Der Kommanditist hat Entnahmen getätigt, die unter Berücksichtigung der von ihm erbrachten Einlagen und der ihm zuzurechnenden Gewinne und Verluste zu einem Wiederaufleben der Haftung geführt haben (§ 172 Abs. 4 Satz 2 HGB).

  • Die im Handelsregister eingetragene Höhe der Hafteinlage des Kommanditisten übersteigt die Höhe seiner Pflichteinlage und insoweit ist tatsächlich eine Außenhaftung eingetreten (sog. „übersteigende Außenhaftung”).

2.2.1.2 Sonderbetriebsvermögen

Die Wirtschaftsgüter und Schulden des Sonderbetriebsvermögens stehen ausschließlich im Eigentum des Kommanditisten. Der Gesamtwert des übertragenen Sonderbetriebsvermögens ist dem Kommanditisten vollständig zuzurechnen (§ 97 Abs. 1a Nr. 2 BewG), unabhängig davon, ob der Gesamtwert positiv oder negativ ist. Auch wenn der Anteil am Gesamthandsvermögen negativ ist und eine Beschränkung auf 0 EUR erfolgt (vgl. unter 2.2.1.1), ist das Sonderbetriebsvermögen mit seinem vollständigen Wert anzusetzen.

2.2.2 Behandlung bei Komplementären

Dem Komplementär wird der nach § 97 Abs. 1a Nr. 1 BewG ermittelte Anteil am Wert des Gesamthandsvermögens der Gesellschaft zugerechnet, unabhängig davon, ob er positiv oder negativ ist.

2.3 Besonderheiten bei übrigen Personengesellschaften

Für die Zurechnung eines negativen Werts am Gesamthandsvermögen der Gesellschaft (§ 97 Abs. 1a Nr. 1 BewG) ist bei übrigen Personengesellschaften zu prüfen, ob ein Gesellschafter einem Komplementär oder einem Kommanditisten vergleichbar ist. Hierauf sind die Regelungen in Tz. 2.2.1.1 und 2.2.2 entsprechend anzuwenden.

3. Anwendung

Der Erlass ist auf alle Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem entstanden ist, soweit Feststellungsbescheide noch nicht bestandskräftig sind. Entsprechendes gilt für Erwerbe, für die die Steuer nach dem und vor dem entstanden ist, wenn der Erwerber einen Antrag nach Artikel 3 des ErbStRG auf rückwirkende Anwendung des durch das ErbStRG geänderten, am in Kraft getretenen Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts gestellt hat.

Inhaltlich gleichlautend
Oberste Finanzbehörden der Länder v.
Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg - 3 - S 3102/17
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat - 34 - S 3102 - 0004 - 20043/14
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin - III D - S 3230 - 3/13 - 1
Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg - 36 - S 3150 - 2013#001
Die Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen - S 3102 - 13
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg - 53 - S 3102 - 002/12
Hessisches Ministerium der Finanzen - S 3102 A - 041 - II 6a
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern - IV - S 3102 - 00000 - 2013/002
Niedersächsisches Finanzministerium - S 3102 - 31 - 351
Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen - S 3102 - 100 - V A 6
Ministerium der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz - S 3102 A - 13 - 001 - 448
Saarland Ministerium für Finanzen und Europa - B/5 - S 3102 - 1#005
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen - 35 - S 3102/16/2 - 2014/30681
Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt - 46 - S 3102 - 23
Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein - VI 35 - S 3102 - 1002
Thüringer Finanzministerium - S 3102 A - 09

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:




Fundstelle(n):
BStBl 2014 I Seite 882
TAAAE-69353