Einkommensteuer | Schönheitsoperation keine agB (FG)
OP-Kosten für eine Bruststraffung und Brustverkleinerung stellen keine außergewöhnlichen Belastungen dar (; rechtskräftig).
Sachverhalt: Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2011 Operationskosten (rd. 4.600 €) für eine Bruststraffung und Brustverkleinerung bei ihrer damals 20-jährigen Tochter als außergewöhnliche Belastungen geltend. Sie legten ein ärztliches Attest der Frauenärztin vor, mit dem die Tochter seinerzeit die Kostenübernahme bei ihrer Krankenkasse beantragt hatte. Dort wird u.a. bescheinigt, dass die deutliche Ungleichheit der Brüste bei der Tochter der Kläger zu einer gravierenden psychosomatischen Belastung mit Störungen des Körperbildes und des Selbstwertgefühls führe. Sie sei stark gehemmt mit depressiven Zügen. Es komme zu großen Problemen in der Partnerschaft und einer Störung des Sexuallebens. Die Krankenkasse hatte ein Gutachten des Medizinischen Dienstes eingeholt, der zu dem Ergebnis gekommen war, dass die Beeinträchtigungen keinen Krankheitswert besäßen, der eine Kostenübernahme rechtfertige. Ein solcher Krankheitswert sei nur dann gegeben, wenn der Betroffene in seiner Körperfunktion beeinträchtigt werde oder an einer Abweichung vom Regelfall leide, die entstellend wirke. Die hierfür erforderliche objektive erhebliche, die Reaktion von Mitmenschen hervorrufende Auffälligkeit sei hier nicht gegeben. Das beklagte Finanzamt lehnte daher eine Berücksichtigung der geltend gemachten Operationskosten ab, weil die medizinische Indikation für den Eingriff nicht nachgewiesen sei. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Hierzu führten die Richter weiter aus:
Die Operationskosten können nicht als außergewöhnliche Belastung qualifiziert werden. Nur bei Beschwerden mit Krankheitswert kommt eine Berücksichtigung der Behandlungskosten in Betracht.
Nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte liegt ein solcher Krankheitswert in Fällen der vorliegenden Art nur unter folgenden Voraussetzungen vor:
Die Betroffene muss in ihren Körperfunktionen beeinträchtigt sein oder an einer Abweichung vom Regelfall leiden, die entstellend wirkt.
Eine entstellende Wirkung ist gegeben, wenn es sich objektiv um eine erhebliche Auffälligkeit handelt, die nahe liegende Reaktionen der Mitmenschen wie Neugier oder Betroffenheit und damit zugleich erwarten lässt, dass die Betroffene ständig viele Blicke auf sich zieht, zum Objekt besonderer Beachtung anderer wird und sich deshalb aus dem Leben in der Gemeinschaft zurückzuziehen und zu vereinsamen droht, sodass die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gefährdet ist.
Die körperliche Auffälligkeit muss dabei in einer solchen Ausprägung vorhanden sein, dass sie sich schon bei flüchtiger Begegnung in alltäglichen Situationen quasi „im Vorbeigehen" bemerkbar macht und regelmäßig zur Fixierung des Interesses anderer auf den Betroffenen führt.
Diese Grundsätze sind auch steuerrechtlich maßgeblich. Deshalb kann aus dem auch aus Sicht des Gerichts schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des MDK gefolgt werden, wonach keine Beschwerden mit Krankheitswert festzustellen sind.
Aus diesem Grund sind etwaige psychische Belastungen bzw. Folgen mit den Mitteln der Psychotherapie zu lindern und rechtfertigten keine Operation.
Dass eine psychotherapeutische Behandlung möglicherweise ähnlich hohe Kosten zur Folge haben kann, ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts unerheblich.
Quelle: FG Rheinland Pfalz, Pressemitteilung v.
Fundstelle(n):
NAAAF-12129