Einkommensteuer | Kosten eines Aufzugs als außergewöhnliche Belastung (FG)
Ist der Einbau eines Treppenlifts zur Verbesserung der Mobilität eines krankheitsbedingt geheingeschränkten Steuerpflichtigen aufgrund der baulichen Merkmale eines Gebäudes nicht möglich, kann der Einbau eines Fahrstuhls eine angemessene Aufwendung darstellen, die als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig ist ().
Hintergrund: Entstehen einem Steuerpflichtigen zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen, kann die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt werden; der Abzug üblicher Aufwendungen der Lebensführung ist ausgeschlossen (§ 33 Abs. 1 EStG).
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Aufwendungen für den Einbau eines Fahrstuhls als krankheitsbedingte außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG.
Hierzu führte das Gericht weiter aus:
Das FA hat die Kosten für den Aufzug zu Unrecht nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt.
Aufwendungen für medizinisch indizierte Maßnahmen sind typisierend als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, ohne dass es im Einzelfall der nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG an sich gebotenen Prüfung der Zwangsläufigkeit des Grundes und der Höhe nach bedarf.
Weiter ist zu beachten, dass nicht nur das medizinisch Notwendige im Sinne einer Mindestversorgung von der Heilanzeige erfasst wird.
Medizinisch indiziert ist jedes diagnostische oder therapeutische Verfahren, dessen Anwendung in einem Erkrankungsfall hinreichend gerechtfertigt ist.
Dieser medizinischen Wertung hat die steuerliche Beurteilung zu folgen, es sei denn, es liegt ein offensichtliches Missverhältnis zwischen dem erforderlichen und dem tatsächlichen Aufwand vor. Dies ist entgegen der Auffassung des FA nicht der Fall.
Aus dem Gutachten ergibt sich zudem, dass der Einbau eines Treppenliftes aufgrund der Treppensituation nicht möglich ist bzw. bei Einbau die Voraussetzungen der BauO NW nicht erfüllt sind.
Quelle: FG Köln online
Hinweis: Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des FG Köln. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Fundstelle(n):
UAAAF-12076