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Online-Nachricht - Mittwoch, 01.10.2014

Insolvenzrecht | Aufrechnung eines Erstattungsanspruchs nach Restschuldbefreiung (FG)

Die Aufrechnung eines Erstattungsanspruchs mit einer Insolvenzforderung durch das Finanzamt ist auch dann möglich, wenn nach Abschluss des Insolvenzverfahrens die Restschuldbefreiung erteilt worden ist (; Revision anhängig).

Hintergrund: Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Aufrechnung eines Umsatzsteuerguthabens nebst Zinsen des Klägers für das Jahr 1995 mit Einkommensteuerforderungen für die Jahre 1991, 1994 und 1996 rechtmäßig erfolgt ist. Der Kläger vertritt die Rechtsauffassung, der Aufrechnung stehe die unstreitig erfolgte Restschuldbefreiung nach dem Abschluss des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen entgegen.
Sachverhalt: Über das Vermögen des Klägers, eines Spielhallenbetreibers, wurde im August 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet. Im September 2010 wurde dem Kläger die Restschuldbefreiung erteilt. Im Jahre 2006 war die Festsetzung der Umsatzsteuer für 1991-1994 und 1996-2001 wegen der geänderten Rechtsprechung des EuGH gemindert worden. Da der Umsatzsteuerbescheid für 1995 nicht wirksam bekannt gegeben worden war, erließ das Finanzamt im April 2011 einen erneuten Bescheid, aus dem sich ein Umsatzsteuerguthaben des Klägers ergab. Im Mai 2011 erklärte das Finanzamt die Aufrechnung dieses Erstattungsanspruchs mit Einkommensteuerforderungen für 1991, 1994 und 1996, die es im Insolvenzverfahren als Insolvenzforderungen zur Tabelle angemeldet hatte. Mit seiner Klage wandte sich der Kläger gegen den erlassenen Abrechnungsbescheid, durch den das Erlöschen des Erstattungsanspruchs aufgrund der Aufrechnung festgestellt worden war. Das Finanzgericht bestätigte die Rechtmäßigkeit dieser Aufrechnung.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Die Einkommensteuerforderungen sind zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung durchsetzbar gewesen, da sie zur Tabelle festgestellt worden waren und der Kläger gegen die Forderungen keinen Widerspruch erhoben hatte. Auf die materiell-rechtliche Rechtmäßigkeit der Forderungen kommt es wegen der Feststellung zur Tabelle nicht an.

  • Die Einkommensteuerforderungen sind auch fällig gewesen; die Fälligkeit richtet sich nach der Entstehung der Einkommensteuer (§ 220 Abs. 2 Satz 1 AO) und nicht nach der Bekanntgabe der Steuerbescheide (§ 220 Abs. 2 Satz 2 AO), da Steuerbescheide im Insolvenzverfahren nicht erlassen werden durfen und die Einkommensteuerforderungen als Insolvenzforderungen zur Tabelle anzumelden waren.

  • Die Restschuldbefreiung stand nach Auffassung des Senats der Durchsetzbarkeit der Einkommensteuerforderungen nicht entgegen. Die Einkommensteuerforderungen sind zwar infolge der Restschuldbefreiung zu unvollkommenen Forderungen geworden, mit denen eine Aufrechnung grds. nicht mehr möglich ist.

  • Aus § 94 InsO ergibt sich jedoch, dass ein zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bestehendes Recht des Finanzamts zur Aufrechnung nicht nur während des Insolvenzverfahrens sondern auch nach dessen Aufhebung im Anschluss an eine Restschuldbefreiung fortbesteht.

Anmerkung: Das Finanzgericht hat sich hierbei der Rechtsprechung des BGH zur vergleichbaren Fallgestaltung der Aufrechnung im Anschluss an einen Insolvenzplan angeschlossen. Die Aufrechnung sei schließlich – so das Finanzgericht weiter – nicht durch das Aufrechnungsverbot des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO ausgeschlossen, da der Erstattungsanspruch aus der Umsatzsteuer 1995 insolvenzrechtlich bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im August 2004 begründet gewesen sei, auch wenn er erst zu einem späteren Zeitpunkt festgesetzt worden sei. Der Erstattungsanspruch sei daher auch bereits vor seiner Festsetzung erfüllbar gewesen. Da bislang keine Entscheidung des BFH zur Auswirkung der Restschuldbefreiung auf eine spätere Aufrechnung mit Insolvenzforderungen vorliegt, wurde die Revision zugelassen Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen NWB QAAAE-73303anhängig.
Quelle: NWB Datenbank und Newsletter des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts
 

Fundstelle(n):
FAAAF-12003