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Online-Nachricht - Freitag, 25.07.2014

Einkommensteuer | Zur Einkunftserzielungsabsicht eines Amateursportlers (BFH)

Der BFH hat klargestellt, dass Zahlungen, die nur den tatsächlichen Aufwand des Sportlers abdecken sollen, noch nicht den Tatbestand der Einkunftserzielung verwirklichen, sondern sich im Bereich der Liebhaberei bewegen. Ebenso würden einzelne Preisgelder für sich genommen noch nicht die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit rechtfertigen. Des Weiteren hat der BFH klargestellt, dass der durch die sportliche Betätigung bedingte Nahrungsmittelmehrbedarf einkommensteuerrechtlich nicht berücksichtigungsfähig ist (, NV; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG dürfen die "folgenden Betriebsausgaben" den Gewinn nicht mindern. Zu diesen gehörten Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist. Die folgenden Sätze sahen Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen bei Dienstreisen, Einsatzwechseltätigkeit oder Fahrtätigkeit vor. Nach § 9 Abs. 5 EStG galt u.a. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG sinngemäß.
Sachverhalt: Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Daneben war er für einen Sportverein Mitglied der ersten Bundesligamannschaft in der Sparte "Gewichtheben". Im Rahmen einer Außenprüfung bei dem Sportverein stellte das Finanzamt fest, dass der Kläger Zahlungen von 9.400 DM --zuzüglich einer Kfz-Kostenerstattung-- erhalten hatte, die der Sportverein teilweise als "Aufwendungen Bundesliga", teilweise als "Siegprämie" bezeichnet hatte. Das Finanzamt berücksichtigte die Zahlungen beim Kläger als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Mit Einspruch und Klage machte der Kläger u.a. geltend, er betreibe als Amateursportler das Gewichtheben nicht um des Entgeltes willen. Er habe wegen seines Sports einen erheblich höheren Kalorienverbrauch mit Mehrkosten für die Verpflegung von etwa 400 bis 500 EUR monatlich. Diese seien als Betriebsausgaben zu berücksichtigen und überschritten die Einnahmen bei weitem.
Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Die dem Grunde nach unstreitigen Mehraufwendungen des Klägers für Verpflegung können nicht deshalb als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abgezogen werden, weil sie auf einem aufgrund des Sports in Quantität und Qualität erhöhten Nahrungsbedarf beruhen.

  • Der Senat kann an dieser Stelle dahinstehen lassen, inwieweit dies bereits aus § 12 Nr. 1 Satz 1 EStG oder § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG folgen könnte. Es folgt jedenfalls aus § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 EStG, ggf. i.V. mit § 9 Abs. 5 EStG, der außerhalb der dort geregelten Pauschalen den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen ausdrücklich ausschließt.

  • Die Sache geht aber an das Finanzgericht zurück, weil der Senat anhand der bisherigen Feststellungen nicht beurteilen kann, ob der Kläger für Auswärtstätigkeiten in Zusammenhang mit seiner sportlichen Betätigung Mehraufwendungen für Verpflegung geltend machen kann.

  • Des Weiteren ist die Einkunftserzielungsabsicht des Klägers zu prüfen. Für die im Rahmen der Gewinnerzielungsabsicht vorzunehmende Ergebnisprognose ist das Streben nach einem Totalgewinn, d.h. nach einem positiven Gesamtergebnis des Betriebs von der Gründung bis zur Veräußerung oder Aufgabe oder Liquidation entscheidend.

Anmerkung: Der Streitfall war nach Ansicht des BFH noch nicht zur Entscheidung reif. Das Finanzgericht habe im zweiten Rechtsgang u.a. zu prüfen, ob der Kläger in den Streitjahren überhaupt mit Einkunftserzielungsabsicht gehandelt habe. Ob und wann der Kläger die Tätigkeit als aktiver Sportler mit nennenswerten Siegchancen begonnen habe, wann er sie beendet habe oder beenden will, sei bisher nicht festgestellt. Für den festzustellenden Zeitraum seien die insgesamt erzielten und ggf. zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben festzustellen und gegenüberzustellen. Zu berücksichtigen seien dabei auch die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen gemäß  § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG. Es liege nahe, dass der Kläger nicht nur in den Anlagen seines eigenen Vereins, sondern bundesweit mit entsprechenden Abwesenheitszeiten Wettkämpfe bestritten hat. Unter diesen Umständen komme die Berücksichtigung der gesetzlichen Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen in Betracht.
Quelle: NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
CAAAF-11703