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Online-Nachricht - Dienstag, 15.07.2014

Umsatzsteuer | Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Vorsteuervergütungsantrag (FG)

Ein Vorsteuervergütungsantrag muss den Anlass des Leistungsbezugs konkret benennen ( sowie 2 K 2550/10; Revision nicht zugelassen).

Hintergrund: Nach § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV können ausländische Unternehmer die Erstattung von Umsatzsteuer beantragen, die ihnen durch Unternehmen in Deutschland in Rechnung gestellt wurde. Hierfür gelten besondere Förmlichkeiten. So muss der formgültige, vollständige Vorsteuervergütungsantrag innerhalb einer nicht verlängerbaren Antragsfrist gestellt werden, deren Verstreichen grundsätzlich zum Verlust des Vorsteuervergütungsanspruchs führt.
Sachverhalt: In beiden Verfahren klagten zwei im europäischen Ausland ansässige Unternehmen gegen die Ablehnung ihrer Vorsteuervergütungsanträge durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Das BZSt sah es als nicht genügend an, dass in den Vorsteuervergütungsanträgen unter Abschnitt 9 Buchst. a) als Anlass des Leistungsbezugs “gewöhnliche Geschäftstätigkeit“ bzw. “Organisation von Kongressen“ angegeben war.
Hierzu führten die Richter des FG Köln weiter aus:

  • Die Angaben zum Anlass des Leistungsbezugs müssen der Finanzverwaltung eine effektive Überprüfungsmöglichkeit der Voraussetzungen des Vergütungsanspruchs eröffnen.

  • Dies ist nur dann gegeben, wenn Angaben gemacht werden, die einen über "für Zwecke des Unternehmens" hinausgehenden Erklärungsmehrwert enthalten.

  • Dies folgt u.a. aus der Formulierung von Abschnitt 9 Buchst. a).

  • Unter Anwendung dieser Grundsätze ist die Angabe "Organisation von Kongressen" (im Verfahren 2 K 2550/10) ausreichend und konkretisiert gleichzeitig die Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Vorsteuervergütungsantrag.

  • Die Angabe "gewöhnlicher Geschäftsbetrieb" reicht dagegen nicht (2 K 1049/11). "Gewöhnlicher Geschäftsbetrieb" stellt keinen prüfbaren Anlass des Leistungsbezugs dar, sondern nimmt das Ergebnis der Prüfung vorweg.

Hinweis: In beiden Verfahren hat das Gericht die Revision zum BFH mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht zugelassen. Die Urteile sind auf der Homepage des FG Köln veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: FG Köln. Pressemitteilung vom
 

 

Fundstelle(n):
HAAAF-11655