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Arbeitshilfe November 2015

Vorsteuer-Vergütung für Unternehmer in Drittstaaten: Übersicht der Länder mit Gegenseitigkeit

Ist ein Unternehmer nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig, kann die Vorsteuer-Vergütung gem. § 18 Abs. 9 S. 4 UStG nur dann in Anspruch genommen werden, wenn

  • in dem Sitzstaat das Unternehmers keine Umsatzsteuer oder ähnliche Steuer erhoben wird oder

  • im Fall der Erhebung den inländischen Unternehmern vergütet wird.

Hier die aktuelle Übersicht des BMF, für welche Drittstaaten diese Voraussetzungen erfüllt sind bzw. nicht erfüllt sind.

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