Familienrecht | Dienstwagen erhöht unterhaltspflichtiges Einkommen (OLG)
Wird einem unterhaltspflichtigen Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zu Verfügung gestellt, erhöht sich sein unterhaltspflichtiges Einkommen in dem Umfang, in dem er eigene Aufwendungen für die Unterhaltung eines Pkw erspart (; rkr.).
Sachverhalt: Die Beteiligten, getrennt lebende Eheleute, streiten über Trennungsunterhalt. Dem unterhaltspflichtigen Ehemann steht ein von seinem Arbeitgeber finanziertes Firmenfahrzeug (Skoda Octavia) auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Dieses setzt der Ehemann unter anderem bei Besuchen der gemeinsamen, bei der Ehefrau lebenden Tochter ein. Das Fahrzeug wird mit einem Betrag von 236 € brutto auf den monatlichen Gehaltsabrechnungen des Ehemanns einkommenserhöhend aufgeführt und sodann als Nettobetrag von dem Gesamtbruttoeinkommen abgezogen. Der Ehemann ist der Ansicht, dass ein Pkw-Vorteil in Höhe von 236 € bei der Berechnung des ihm monatlich zur Verfügung stehenden, der Unterhaltsberechnung zugrunde zu legenden Einkommens nicht zu berücksichtigen ist.
Dem folgten die Richter des OLG Hamm nicht:
Der Ehemann hat einen monatlichen Nutzungsvorteil, der beim unterhaltspflichtigen Einkommen zu berücksichtigen ist.
Dieses erhöht sich um den Betrag ersparter eigener Aufwendungen für die Unterhaltung eines Pkw, wenn einem Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt wird.
Hiervon ist im Streitfall mangels beachtlichen gegenteiligen Vortrags auszugehen: Der Ehemann nutzt den Pkw privat für das Abholen und Zurückbringen der gemeinsamen Tochter, so dass neben der beruflichen Nutzung eine anteilige Privatnutzung vorliegt.
Der Vorteil kann mit dem in der Gehaltsabrechnung angegebenen Betrag bewertet werden; einen geringeren Umfang der Privatnutzung im Verhältnis zur gesamten Nutzung hat der Ehemann nicht dargelegt.
Auf eine fehlende Ersparnis eigener Aufwendungen unter dem Gesichtspunkt, dass er sich den Dienstwagen privat nicht angeschaffte hätte, kann sich der Ehemann nicht berufen, nachdem er selbst vorgetragen hat, dass er einen Pkw für die Umgangskontakte mit seiner Tochter nutzt.
Quelle: OLG Hamm, Pressemitteilung v.
Fundstelle(n):
TAAAF-11194