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Die Erwerbsobliegenheit der Ehefrau nach Trennung und Scheidung
Angemessene Erwerbstätigkeit des Unterhaltspflichtigen
Das Unterhaltsrecht geht vom Grundsatz der Eigenverantwortung aus. Danach muss nach einer Scheidung jeder Ehegatte selbst für seinen eigenen Lebensunterhalt sorgen, es sei denn, aufgrund besonderer gesetzlich normierter Anspruchsgrundlagen wird ihm ein Unterhaltsanspruch zugebilligt. Daraus folgt im Rahmen eines Unterhaltsrechtsverhältnisses eine Erwerbsobliegenheit eines jeden Ehegatten, der sich nicht aus den Erträgen eigenen Vermögens selbst unterhalten kann. Dies gilt – in etwas abgeschwächter Form – auch im Rahmen des Trennungsunterhalts. Zwar führt bereits die Trennung zu einer gesteigerten Eigenverantwortung der Ehegatten, ihren Bedarf selber zu decken. Jedoch greift erst mit der Scheidung die volle wirtschaftliche Eigenverantwortung ein, bei der nur in den gesetzlich genau geregelten Fällen ein (nachehelicher) Unterhaltsanspruch besteht. Bis zur Scheidung existiert das formale Band der Ehe noch fort; auch ist eine Versöhnung der Eheleute nicht ausgeschlossen. Es besteht daher für eine bestimmte Übergangszeit eine gewisse Bestandsgarantie. Der Beitrag gibt einen Überblick über die geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen und die aktuelle Rechtspr...