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Auseinandersetzungsfragen rund um das Familienheim
Teilungsversteigerung und (vorsorgende) Vertragsgestaltungen
Meist ist es ein gemeinsamer [i]Reinecke, NWB 37/2009 S. 2899Wunsch der Eheleute, Immobilieneigentum zu verwirklichen. Diesem Interesse werden oftmals andere Wünsche untergeordnet. Damit ist häufig das gesamte Vermögen der Eheleute durch die Immobilie gebunden, so dass im Falle der Scheidung deren Verwertung die wirtschaftliche Vermögensauseinandersetzung der Eheleute vollständig dominiert. Die Eheleute begründen regelmäßig Miteigentum an der betreffenden Immobilie bzw. anders formuliert: Es entsteht eine Bruchteilsgemeinschaft (§ 741 BGB). Beim Miteigentum nach Bruchteilen kann jeder Miteigentümer über seinen ideellen Bruchteil an der Sache frei verfügen. Die Bedeutung dieser Bruchteilsgemeinschaft ist für die vermögensrechtliche Beziehung der Eheleute in der Praxis so groß, dass teilweise von einem „Güterstand der Miteigentümergemeinschaft” gesprochen wird (Grziwotz, FamRZ 2002 S. 1669). Können sich die Eheleute aufgrund der Trennungssituation auch in wirtschaftlichen Dingen nicht mehr die Hand reichen, droht erheblicher Vermögensverlust, da dies unweigerlich die Teilungsversteigerung der Immobilie zur Folge hat. Es sollte daher bereits bei Erwerb der Immobilie vertra...