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Steuerbefreiungen für Familienheime
Zweifelsfragen und Antworten
Bereits mit dem Jahressteuergesetz 1996 wurde eine steuerliche Begünstigung für sogenannte Familienwohnheime eingeführt. Diese Befreiungsnorm galt für Zuwendungen unter Lebenden zwischen Ehegatten, nicht jedoch für Erbfälle. Durch das Erbschaftsteuerreformgesetz vom (BGBl 2008 I S. 3018) ist der Anwendungsbereich der Steuerbefreiung ab (ggf. ab in Fällen des Art. 3 ErbStRG) ausgedehnt worden. Der nachfolgende Beitrag stellt Praxiserfahrungen im Zusammenhang mit den neu konzipierten Begünstigungen des nunmehr als Familienheim bezeichneten förderungswürdigen Vermögens dar, geht dabei auf Zweifelsfragen ein und zeigt Lösungen unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung auf. Zahlreiche Kurzbeispiele mit praktischen Hinweisen und abschließend komplexe Beispiele unterstützen bei der Beurteilung von Praxisfällen. Dabei geht der Beitrag auch auf die Bewertung des Vermögens sowie auf die Erbauseinandersetzung ein.
I. Grundstücke als Familienheim
Bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen kann ein Grundstück als Familienheim i. S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4a, b, c ErbStG, soweit darin eine Wohnung gemeinsam zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, begünstigt ...