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Online-Nachricht - Donnerstag, 03.04.2014

Kindergeld | Kein Anspruch für berufstätige Kinder (FG)

Für ein Kind, das nach seiner Erstausbildung in Vollzeit erwerbstätig ist und berufsbegleitend studiert, besteht ab Januar 2012 kein Anspruch auf Kindergeld mehr (; rkr.).

Sachverhalt: Der Sohn der Klägerin beendete im Juni 2008 seine Erstausbildung zum Bauzeichner, wurde anschließend vom Ausbildungsbetrieb übernommen und begann nach einem Jahr Berufspraxis im August 2009 ein berufsbegleitendes Studium, das er im Juli 2013 mit Erfolg beendete. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung ab Januar 2012 auf: Für ein Kind, das in Vollzeit erwerbstätig sei und nur berufsbegleitend studiere, bestehe kein Anspruch auf Kindergeld mehr. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Hierzu führten die Richter des FG Rheinland-Pfalz weiter aus:

  • Der Gesetzgeber hat mit dem Steuervereinfachungsgesetz vom die Anspruchsvoraussetzungen für das Kindergeld ab dem neu gefasst und festgelegt, dass ein Kind nach einer erstmaligen Berufsausbildung oder einem Erststudium nur berücksichtigt werden kann, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.

  • Der Neuregelung zufolge ist lediglich eine Erwerbstätigkeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von maximal 20 Stunden oder ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis unschädlich.

  • Begründet wurde die Neuregelung wie folgt: Der Wegfall der bis dahin geltenden Einkünfte- und Bezügegrenze für volljährige Kinder bewirkt eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung, erfordert aber zugleich eine Änderung bei der Berücksichtigung von Kindern mit einer nebenbei ausgeübten Erwerbstätigkeit.

  • Künftig soll eine Erwerbstätigkeit nur noch bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums unschädlich sein - für die Zeit danach besteht die widerlegbare Vermutung, dass das Kind in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten.

  • Die Vermutung gilt durch den Nachweis als widerlegt, dass sich das Kind in einer weiteren Berufsausbildung befindet und tatsächlich keiner (schädlichen) Erwerbstätigkeit nachgeht.

  • Da der Sohn der Klägerin im Sinne des neugefassten § 32 Abs. 4 S. 2 und 3 EStG im Januar 2012 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, die nicht auf eine regelmäßige wöchentliche Stundenzahl von 20 Stunden beschränkt gewesen ist, sondern mit seinem Arbeitgeber eine regelmäßige wöchentliche Stundenzahl von 40 Arbeitsstunden vereinbart hatte, greift im Streitfall die Ausnahmeregelung gemäß § 32 Abs. 4 S. 3 EStG nicht, derzufolge eine Erwerbstätigkeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 20 Stunden unschädlich ist.

Hinweis: Nach Auffassung des FG hat der Gesetzgeber mit der ab Januar 2012 gültigen Neuregelung auch nicht die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner - bei einer Steuervergütung wie dem Kindergeld weiten - Gestaltungsfreiheit überschritten.
Quelle. FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung v. 3.4.3014 sowie NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
IAAAF-11189