Umsatzsteuer | Unberechtigter Steuerausweis in Gutschriften (FG)
Sofern Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen wird, fallen auch Gutschriften gegenüber Nichtunternehmern oder über nicht ausgeführte Leistungen unter § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG (; Revision zugelassen).
Hintergrund: Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist, schuldet den ausgewiesenen Betrag (§ 14c Abs. 2 Satz 1 UStG). Das Gleiche gilt, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt (§ 14c Abs. 2 Satz 2 UStG).
Sachverhalt: Das Finanzamt führte eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung beim Kläger durch. Dabei kam es zu der Erkenntnis, dass der Kläger nicht selbst als Unternehmer tätig gewesen ist, sondern als Strohmann fungiert habe. Der Kläger habe Dritten seinen Namen und sein Gewerbe zur Verfügung gestellt. Der Kläger habe dabei Gutschriften für Schrottlieferungen unterschrieben, den Kaufpreis incl. Umsatzsteuer entgegengenommen und das Geld an namentlich nicht bekannte Hintermänner weitergeleitet. Aufgrund dieser Feststellungen gelangte das Finanzamt zu der Auffassung, dass der Kläger die in den Gutschriften unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer als Gutschriftempfänger nach § 14c Abs. 2 UStG schulde.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:
Zweck der Regelungen in § 14c Abs. 2 UStG ist es, Missbräuche durch Ausstellung von Rechnungen mit offenem Steuerausweis zu verhindern. Dementsprechend ist die Vorschrift als Gefährdungstatbestand ausgestaltet. Derjenige, der mit einer Rechnung das Umsatzsteueraufkommen gefährdet oder schädigt, muss hierfür einstehen. Auf ein vorwerfbares Verhalten kommt es nicht an.
Für Gutschriften kann nichts anderes gelten. Die im Schrifttum vertretene Auffassung, wonach Gutschriften gegenüber Nichtunternehmern oder über nicht ausgeführte Leistungen nicht unter § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG fallen (u.a. Stadie, UStG, 2. Auflage 2012, § 14 c Rz. 21; ders. in Rau/Dürrwächter, UStG, § 14c Rz. 100), überzeugt den Senat nicht.
Zwar verlangt § 14c Abs. 2 UStG eine Abrechnung „wie ein leistender Unternehmer“ (demgegenüber handelt es sich bei einer Gutschrift um eine Abrechnung des Leistungsempfängers). Der Wortlaut der Vorschrift steht der Anwendung auf Gutschriften gegenüber Nichtunternehmern aber jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Beteiligten zuvor dieses Abrechnungsverfahren vereinbart haben.
Wer zulässt, dass ein Dritter Scheingutschriften an ihn ausstellt, die abstrakt die Gefahr begründen, dass der Aussteller den Vorsteuerabzug hieraus geltend macht, wird sich der Inanspruchnahme durch § 14c Abs. 2 UStG nicht entziehen können.
Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision zum BFH zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH wurde noch nicht veröffentlicht. Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: FG Niedersachsen online
Anmerkung: Das BMF hat kürzlich in einem umfangreichen Schreiben zu den Änderungen der §§ 14, 14a UStG durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz Stellung genommen und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend angepasst. Es hat dabei u.a. klargestellt, dass die im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnete Stornierung oder Korrektur der ursprünglichen Rechnung als Gutschrift (sog. kaufmännische Gutschrift) keine Gutschrift im umsatzsteuerrechtlichen Sinne ist. Die Bezeichnung als "Gutschrift" würde in diesen Fällen alleine nicht zur Anwendung des § 14c UStG führen (; NWB DokID: NWB PAAAE-47671).
Fundstelle(n):
DAAAF-10602