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Kein unberechtigter Steuerausweis bei Kostenvoranschlägen, Belastungsanzeigen und Ähnlichem
[i]BFH, Urteil v. 17. 2. 2011 - V R 39/09, BStBl 2011 II S. 734Ein Unternehmer hatte im Jahre 2005 drei Dokumente ausgestellt, die im (BStBl 2011 II S. 734) von vornherein als Rechnungen bezeichnet waren. Die in den Rechnungen bezeichneten Lieferungen wurden nicht ausgeführt. Die Rechnungen waren unvollständig, insofern als sie keinen Lieferzeitpunkt und keine fortlaufende Rechnungsnummer auswiesen. [i]Rechnungen ohne Ausweis von Lieferzeitraum und ohne fortlaufende RechnungsnummerDer Rechnungsempfänger hatte dennoch die ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen (zu Unrecht aufgrund der Formmängel der Rechnungen sowie aufgrund der Tatsache, dass die Lieferungen nie ausgeführt wurden). Das Finanzamt verlangte vom Rechnungsaussteller die ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 2 UStG (unberechtigter Steuerausweis aufgrund einer abgerechneten, aber nicht ausgeführten Leistung). Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht der Klage statt, mit der Begründung, § 14c Abs. 2 UStG verlange für seine Anwendung ein Dokument, das lückenlos alle Merkmale einer Rechnung nach § 14 Abs. 4 UStG enthält. Gegen das Urteil legte das Finanzamt Revision ein.
[i]BFH: Auch unvollständige Rechnungen können Rechnungen i. S. von § 14c Abs. 2 UStG seinDer BFH sah die Revision als begründet an, hob die Vorentscheidung auf und wies di...