BMF - IV D 2 - S 7280/12/10002 BStBl 2013 I S. 1305

Umsatzsteuer; Ausstellung von Rechnungen – Änderungen der §§ 14, 14a UStG durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz

I. Änderungen der §§ 14, 14a UStG durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz

Durch die Änderungen der §§ 14 und 14a UStG durch Art. 10 Nr. 7 und 8 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) vom , BGBl 2013 I S. 1809, ist die Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem hinsichtlich der Rechnungsstellungsvorschriften (sog. Rechnungsstellungsrichtlinie) umgesetzt worden.

Die Änderungen der §§ 14 und 14a UStG sind am in Kraft getreten und nach § 27 Abs. 1 UStG auf Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG anzuwenden, die nach dem ausgeführt werden (Art. 31 Abs. 1 AmtshilfeRLUmsG).

1. Maßgeblich anzuwendendes Recht für die Rechnungserteilung (§ 14 Abs. 7 und § 14a Abs. 1 Satz 1 UStG)

Grundsätzlich richtet sich das maßgeblich anzuwendende Recht für die Rechnungsstellung nach den Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Umsatz ausgeführt wird (§ 14 Abs. 2 Satz 1 UStG, der auf Art. 219a Nr. 1 MwStSystRL beruht). Von diesem Grundsatz werden mit der Einfügung des § 14 Abs. 7 UStG und der Neufassung des § 14a Abs. 1 UStG die folgenden beiden Fälle ausgenommen, in denen u. a. keine Abrechnung per Gutschrift vereinbart worden ist (Umsetzung des Art. 219a Nr. 2 Buchst. a sowie Art. 222 MwStSystRL).

a) Nicht im Inland ansässiger Unternehmer (§ 14 Abs. 7 UStG)

Ist ein Unternehmer zwar nicht im Inland, aber in einem anderen Mitgliedstaat ansässig und führt er einen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG im Inland steuerbaren Umsatz aus, für den der Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b Abs. 5 UStG ist, gelten für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 14 Abs. 7 Satz 1 UStG). Der Unternehmer ist bei Anwendung des § 14 Abs. 7 Satz 1 UStG nicht im Inland ansässig, wenn er weder seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird oder die an der Erbringung dieses Umsatzes beteiligt ist, oder – in Ermangelung eines Sitzes – seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat; dies gilt auch, wenn der Unternehmer ausschließlich einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland, aber seinen Sitz, den Ort der Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte im Ausland hat.

Vereinbaren die am Leistungsaustausch Beteiligten, dass der Leistungsempfänger über den Umsatz abrechnet (Gutschrift, § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG), kommt § 14 Abs. 7 Satz 1 UStG nicht zur Anwendung; es verbleibt bei den allgemeinen Grundsätzen der Rechnungserteilung nach den §§ 14, 14a UStG (§ 14 Abs. 7 Satz 2 und § 14a Abs. 1 Satz 4 UStG, vgl. Abschnitt I. 2. bis 4.).

Beispiel 1:

Der französische Unternehmer F erbringt an den deutschen Unternehmer D eine Unternehmensberatungsleistung. F hat seinen Unternehmenssitz in Frankreich, von dem aus die Leistung erbracht wird.

F erbringt an D eine sonstige Leistung, die nach § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG im Inland steuerbar ist. Steuerschuldner für die steuerpflichtige Leistung ist D als Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 UStG.

  1. F erteilt die Rechnung.

    F hat eine Rechnung nach den in Frankreich geltenden Vorgaben zur Rechnungserteilung auszustellen.

  2. F und D vereinbaren, dass D mit Gutschrift abrechnet (§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG).

    D hat die Gutschrift nach den in Deutschland geltenden Rechnungserteilungspflichten zu erstellen.

Beispiel 2:

Wie Beispiel 1. F weist in der Rechnung gesondert deutsche Umsatzsteuer aus.

F hat deutsche Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen, obwohl er diese nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz nicht schuldet. Solange F den unrichtigen Steuerbetrag gegenüber D nicht berichtigt, schuldet er den gesondert ausgewiesenen Steuerbetrag nach § 14c Abs. 1 UStG. Auch ohne Rechnungsberichtigung durch F wird D von der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 UStG nicht entbunden.

b) Im Inland ansässiger Unternehmer (§ 14a Abs. 1 Satz 1 UStG)

Führt ein im Inland ansässiger Unternehmer einen Umsatz in einem anderen Mitgliedstaat aus, an dem keine Betriebsstätte in diesem Mitgliedstaat beteiligt ist, und wird die Steuer in diesem Mitgliedstaat von dem Leistungsempfänger geschuldet, ist der Unternehmer zur Ausstellung einer Rechnung nach den §§ 14, 14a UStG verpflichtet (§ 14a Abs. 1 Satz 1 UStG). Vereinbaren die am Leistungsaustausch Beteiligten, dass der Leistungsempfänger über den Umsatz abrechnet (Gutschrift, § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG), kommt § 14a Abs. 1 Satz 1 UStG nicht zur Anwendung.

2. Rechnungsangabe „Gutschrift” (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG)

Die Pflichtangaben in der Rechnung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 UStG sind um die Rechnungsangabe „Gutschrift” erweitert worden (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG, der Art. 226 Nr. 10a MwStSystRL umsetzt).

Vereinbaren die am Leistungsaustausch Beteiligten, dass der Leistungsempfänger über den Umsatz abrechnet (Gutschrift, § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG), muss die Rechnung die Angabe „Gutschrift” enthalten. Darüber hinaus kommt die Anerkennung von Formulierungen in Betracht, die in anderen Amtssprachen für den Begriff „Gutschrift” in Art. 226 Nr. 10a MwStSystRL der jeweiligen Sprachfassung verwendet werden (z. B. „Self-billing”, vgl. unter Abschnitt II.). Die Verwendung anderer Begriffe entspricht nicht § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG. Gleichwohl ist der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers nicht allein wegen begrifflicher Unschärfen zu versagen, wenn die gewählte Bezeichnung hinreichend eindeutig ist (z. B. Eigenfaktura), die Gutschrift im Übrigen ordnungsgemäß erteilt wurde und keine Zweifel an ihrer inhaltlichen Richtigkeit bestehen.

Die im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnete Stornierung oder Korrektur der ursprünglichen Rechnung als Gutschrift (sog. kaufmännische Gutschrift) ist keine Gutschrift im umsatzsteuerrechtlichen Sinne. Wird in einem solchen Dokument der Begriff „Gutschrift” verwendet, obwohl keine Gutschrift im umsatzsteuerrechtlichen Sinne nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG vorliegt, ist dies weiterhin umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich. Die Bezeichnung als „Gutschrift” führt allein nicht zur Anwendung des § 14c UStG.

Wird in einem Dokument sowohl über empfangene Leistungen (Gutschrift) als auch über ausgeführte Leistungen (Rechnung) zusammen abgerechnet, muss das Dokument die Rechnungsangabe „Gutschrift” enthalten. Zudem muss aus dem Dokument zweifelsfrei hervorgehen, über welche Leistung als Leistungsempfänger bzw. leistender Unternehmer abgerechnet wird. In dem Dokument sind Saldierung und Verrechnung der gegenseitigen Leistungen unzulässig.

3. Zeitpunkt der Rechnungsausstellung (§ 14a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Sätze 1 und 2 UStG)

Nach § 14 Abs. 2 UStG ist eine Rechnung innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung auszustellen, sofern eine Verpflichtung zur Rechnungsausstellung besteht. In den folgenden Fällen gilt nunmehr eine kürzere Frist (Umsetzung des Art. 222 MwStSystRL):

Führt der Unternehmer eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des § 6a UStG aus, ist er verpflichtet, spätestens am 15. Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist, eine Rechnung auszustellen (§ 14a Abs. 3 UStG). Die gleiche Frist gilt, wenn der Unternehmer eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG in einem anderen Mitgliedstaat ausführt, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (§ 14a Abs. 1 Satz 2 UStG).

Eine Nichteinhaltung dieser Frist stellt keine Ordnungswidrigkeit nach § 26a UStG dar. Zum zivilrechtlichen Anspruch auf Erteilung einer ordnungsgemäßen Rechnung vgl. Abschnitt 14.1 Abs. 5 UStAE.

4. Rechnungsangabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers” (§ 14a Abs. 5 UStG)

In § 14a Abs. 5 UStG wird die bisherige Hinweispflicht auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 5 UStG konkretisiert. Dies entspricht der unionsrechtlichen Vorgabe in Art. 226 Nr. 11a MwStSystRL.

Führt der Unternehmer eine Leistung im Sinne des § 13b Abs. 2 UStG aus, für die der Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 5 UStG die Steuer schuldet, ist er zur Ausstellung einer Rechnung mit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers” verpflichtet. Alternativ kommen Formulierungen in Betracht, die in anderen Amtssprachen für den Begriff „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers” in Art. 226 Nr. 11a MwStSystRL der jeweiligen Sprachfassung verwendet werden (z. B. „Reverse Charge”, vgl. unter Abschnitt II.). Zur Rechnungslegung bei in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmer vgl. § 14 Abs. 7 UStG.

Die Rechnungsangabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers” ist ebenfalls erforderlich, wenn der im Inland ansässige Unternehmer einen Umsatz in einem anderen Mitgliedstaat ausführt, an dem eine Betriebsstätte in diesem Mitgliedstaat nicht beteiligt ist, und er zur Ausstellung einer Rechnung nach § 14a Abs. 1 Satz 1 UStG verpflichtet ist (vgl. vorstehend unter Nr. 1 Buchstabe b)).

Für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG aus Leistungen im Sinne des § 13b Abs. 1 und 2 UStG ist der Besitz einer nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellten Rechnung weiterhin keine materiell-rechtliche Voraussetzung (Abschnitt 15.10 Abs. 1 UStAE).

5. Rechnungsangaben bei Sonderregelungen (§ 14a Abs. 6 UStG)

§ 14a Abs. 6 UStG wurde zur Umsetzung des Art. 226 Nr. 13 und 14 MwStSystRL dahingehend konkretisiert, dass die Rechnung in Fällen der Besteuerung von Reiseleistungen nach § 25 UStG die Angabe „Sonderregelung für Reisebüros” und in den Fällen der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG die Angabe „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung”, „Kunstgegenstände/Sonderregelung” oder „Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung” enthalten muss.

Der Rechnungsaussteller kann anstelle der deutschen Begriffe auch Formulierungen verwenden, die in anderen Amtssprachen für die Rechnungsangaben nach Art. 226 Nr. 13 und 14 MwStSystRL der jeweiligen Sprachfassung verwendet werden (z. B. „Margin scheme – Travel agents” für „Sonderregelung für Reisebüros”, „Margin scheme – Second-hand goods” für „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung”, „Margin scheme – Works of art” für „Kunstgegenstände/Sonderregelung” oder „Margin scheme – Collector’s items and antiques” für „Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung”, vgl. II.).

Ein gesonderter Steuerausweis ist in den Fällen des § 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4 UStG unzulässig (§ 14a Abs. 6 Satz 2 UStG) und ein Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen ausgeschlossen.

6. Gutschrift über eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG (§ 14a Abs. 1 Satz 4 UStG)

Vereinbaren die am Leistungsaustausch Beteiligten, dass der Leistungsempfänger über eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG abrechnet (Gutschrift, § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG), die im Inland ausgeführt wird und für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 1 und 5 UStG schuldet, ist § 14a Abs. 1 Sätze 2 und 3 und Abs. 5 UStG entsprechend anzuwenden.

II. Tabelle zu den in anderen Amtssprachen verwendeten Begriffen für Rechnungsangaben


Tabelle in neuem Fenster öffnen
 
„Gutschrift”
„Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers”
„Sonderregelung für Reisebüros”
„Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung”
„Kunstgegenstände/Sonderregelung”
„Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung”
Bulgarisch
самофактуриране
обратно начисляване
Режим на облагане на маржа – туристически агенти
Режим на облагане на маржа – стокн втора употреба
Режим на облагане на маржа – произведения на изкуството
Режим на облагане на маржа – колекционерски предметн н антикварни предмети
Dänisch
selvfakturering
omvendt betalingspligt
fortjenstmargenordning – rejsebureauer
fortjenstmargenordning – brugte genstande
fortjenstmargenordning – kunstgenstande
fortjenstmargenordning – samlerobjekter og antik
Englisch
Self-billing
Reverse charge
Margin scheme – Travel agents
Margin scheme – Secondhand goods
Margin scheme – Works of art
Margin scheme – Collector’s items and antiques
Estnisch
endale arve koostamine
pöördmaksustamine
kasuminormi maksustamise kord – reisibürood
kasuminormi maksustamise kord – kasutatud kaubad
kasuminormi maksustamise kord – kunstiteosed
kasuminormi maksustamise kord – kollektsiooni- ja antiikesemed
Finnisch
itselaskutus
käännetty verovelvollisuus
voittomarginaalijärjestelmä – matkatoimistot
voittomarginaalijärjestelmä – käytetyt tavarat
voittomarginaalijärjestelmä – taide-esineet
voittomarginaalijärjestelmä – keräily- ja antiikkiesineet
Französisch
Autofacturation
Autoliquidation
Régime particulier – agences de voyage
Régime particulier – Biens d‘occasion
Régime particulier – Objets d‘art
Régime particulier – Objets de collection et d‘antiquité
Griechisch
Αυτοτιμολόγηση
Αντίστροφη επιβάρυνση
Καθεστώς περιθωρίου - Ταξιδιωτικά πρακτορεία
Καθεστώς περιθωρίου - Μεταχειρισμένα αγαθά
Καθεστώς περιθωρίου - Έργα τέχνης
Καθεστώς περιθωρίου - Αντικείμενα σνλλεκτικής και αρχαιολογικής αξίας
Italienisch
autofatturazione
inversione contabile
regime del margine – agenzie di viaggio
regime del margine – beni di occasione
regime del margine – oggetti d’arte
regime del margine – oggetti da collezione e di antiquariato
Lettisch
pašaprēķins
nodokļa apgrieztā maksāšana
peļņas daļas režīms ceļojumu aǵentūrām
peļņas daļas režīms lietotām precēm
peļņas daļas režīms mākslas darbiem
peļņas daļas režīms kolekciju priekšmetiem un senlietām
Litauisch
Sąskaitų faktūrų išsirašymas
Atvirkštinis apmokestinimas
Maržos apmokestinimo schema. Kelionių agentūros
Maržos apmokestinimo schema. Naudotos prekės
Maržos apmokestinimo schema. Meno kūriniai
Maržos apmokestinimo schema. Kolekcionavimo objektai ir antikvariniai daiktai
Maltesisch
Awtofatturazzjoni
Inverżjoni tal-ħlas
Skema ta’ marġni – Aġenti tal-ivvjaġġar
Skema ta’ marġini – Merkanzija użata
Skema ta’ marġini – xogħlijiet tal-arti
Skema ta’ marġini – oġġetti tal-kollezzjoni u antikitajiet
Niederländisch
factuur uitgereikt door afnemer
Btw verlegd
Bijzondere regeling reisbureaus
Bijzondere regeling – gebruikte goederen
Bijzondere regeling – kunstvoorwerpen
Bijzondere regeling – voorwerpen voor verzamelingen of antiquiteiten
Polnisch
samofakturowanie
odwrotne obciążenie
procedura marży dla biur podróży
procedura marży – towary używane
procedura marży – dzieła sztuki
procedura marży – przedmioty kolekcjonerskie i antyki
Portugiesisch
Autofacturação
Autoliquidação
Regime da margem de lucro – Agências de viagens
Regime da margem de lucro – Bens em segunda mão
Regime da margem de lucro – Objectos de arte
Regime da margem de lucro – Objectos de colecção e antiguidades
Rumänisch
autofacturare
taxare inversă
regimul marjei – agenţii de turism
regimul marjei – bunuri second-hand
regimul marjei – obiecte de artă
regimul marjei – obiecte de colecţie şi antichităţi
Schwedisch
självfakturering
omvänd betalningsskyldighet
vinstmarginalbeskattning för resebyråer
vinstmarginalbeskattning för begagnade varor
vinstmarginalbeskattning för konstverk
vinstmarginalbeskattning för samlarföremål och antikviteter
Slowakisch
vyhotovenie faktúry odberatel’om
prenesenie daňovej povinnosti
úprava zdaňovania prirážky – cestovné kancelárie
úprava zdaňovania prirážky – použitý tovar
úprava zdaňovania prirážky – umelecké diela
úprava zdaňovania prirážky – zberatel’ské predmety a starožitnosti
Slowenisch
Self-billing
Reverse Charge
Margin scheme – Travel agents
Margin scheme – Secondhand goods
Margin scheme – works of art
Margin scheme – collector’s items and antiques
Spanisch
facturación por el destinatario
inversión del sujeto pasivo
Régimen especial – Agencias de viajes
Régimen especial – Bienes de ocasión
Régimen especial – Objetos de arte
Régimen especial – Objetos de arte
Tschechisch
vystaveno zákazníkem
daň odvede zákazník
zvláštní režim – cestovní kanceláře
zvláštní režim – použité zboží
zvláštní režim – umělecká díla
zvláštní režim – sběratelské předměty a starožitnosti
Ungarisch
önszámlázás
fordított adózás
Különbözet szerinti szabályozás – utazási irodák
Különbözet szerinti szabályozás – használt cikkek
Különbözet szerinti szabályozás – műalkotások
Különbözet szerinti szabályozás – gyűjteménydarabok és régiségek

III. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das , BStBl 2013 I S. 1304, geändert worden ist, wie folgt geändert:

  1. In Abschnitt 13b.4 Abs. 2 Satz 2 Beispiel 1 werden die Sätze 6 und 7 wie folgt gefasst:

    6Hinsichtlich des gelieferten Schlackensands ist eine Steuer nicht gesondert auszuweisen (§ 14a Abs. 5 Satz 2 UStG). 7U ist zur Ausstellung einer Rechnung mit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers” verpflichtet (§ 14a Abs. 5 Satz 1 UStG).”

  2. Abschnitt 13b.14 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

    „(1) 1Führt der im Inland ansässige Unternehmer Umsätze im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 2 bis 10 UStG aus, für die der Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 5 UStG die Steuer schuldet, ist er zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtet (§ 14a Abs. 5 Satz 1 UStG), in denen die Steuer nicht gesondert ausgewiesen ist (§ 14a Abs. 5 Satz 2 UStG). 2Auch eine Gutschrift ist eine Rechnung (§ 14 Abs. 2 Satz 3 UStG). 3Neben den übrigen Angaben nach § 14 Abs. 4 UStG müssen die Rechnungen die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers” enthalten (§ 14a Abs. 5 Satz 1 UStG). 4Fehlt diese Angabe in der Rechnung, wird der Leistungsempfänger von der Steuerschuldnerschaft nicht entbunden. 5Weist der leistende Unternehmer die Steuer in der Rechnung gesondert aus, wird diese Steuer von ihm nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldet.”

  3. Abschnitt 13b.15 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

    „(2) Erteilt der leistende Unternehmer dem Leistungsempfänger eine Rechnung, die entgegen § 14a Abs. 5 Satz 1 UStG nicht die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers” enthält (vgl. Abschnitt 13b. 14 Abs. 1), ist dem Leistungsempfänger dennoch der Vorsteuerabzug unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG zu gewähren, da nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG das Vorliegen einer Rechnung nach §§ 14, 14a UStG nicht Voraussetzung für den Abzug der nach § 13b Abs. 5 UStG geschuldeten Steuer als Vorsteuer ist.”

  4. In Abschnitt 14.1 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 6 angefügt:

    „(6)  1Für Umsätze, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG im Inland steuerbar sind, gelten grundsätzlich die Vorschriften zur Rechnungsausstellung nach den §§ 14, 14a UStG. 2Ist der Unternehmer zwar nicht im Inland, aber in einem anderen Mitgliedstaat ansässig und führt er einen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG im Inland steuerbaren Umsatz aus, für den der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 und 2 UStG schuldet, gelten für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 14 Abs. 7 Satz 1 UStG). 3Der Unternehmer ist bei Anwendung des § 14 Abs. 7 Satz 1 UStG nicht im Inland ansässig, wenn er weder seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte (vgl. Abschnitt 3a.1 Abs. 3), von der aus der Umsatz ausgeführt wird oder die an der Erbringung dieses Umsatzes beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat; dies gilt auch, wenn der Unternehmer ausschließlich einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland, aber seinen Sitz, den Ort der Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte im Ausland hat. 4Vereinbaren die am Leistungsaustausch Beteiligten, dass der Leistungsempfänger über den Umsatz abrechnet (Gutschrift, § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG), greift der Grundsatz nach Satz 1 (§ 14 Abs. 7 Satz 2 UStG).

    Beispiel 1:

    1Der französische Unternehmer F erbringt an den deutschen Unternehmer D eine Unternehmensberatungsleistung. 2F hat seinen Unternehmenssitz in Frankreich, von dem aus die Leistung erbracht wird.

    3F erbringt an D eine sonstige Leistung, die nach § 3a Abs. 2 UStG im Inland steuerbar ist. 4Steuerschuldner für die steuerpflichtige Leistung ist D als Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 UStG.

    1. 5F erteilt die Rechnung.

      6F hat eine Rechnung nach den in Frankreich geltenden Vorgaben zur Rechnungserteilung auszustellen.

    2. 7F und D vereinbaren, dass D mit Gutschrift abrechnet (§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG).

      8D hat die Gutschrift nach den in Deutschland geltenden Rechnungserteilungspflichten zu erstellen.

    Beispiel 2:

    1Wie Beispiel 1. 2F weist in der Rechnung gesondert deutsche Umsatzsteuer aus.

    3F hat deutsche Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen, obwohl er diese nach deutschem Umsatzsteuergesetz nicht schuldet. 4Solange F den unrichtigen Steuerbetrag gegenüber D nicht berichtigt, schuldet er den gesondert ausgewiesen Steuerbetrag nach § 14c Abs. 1 UStG (vgl. Abschnitt 14c.1). 5Auch ohne Rechnungsberichtigung durch F wird D von der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 UStG nicht entbunden.”

  5. In Abschnitt 14.3 wird Abs. 2 Satz 4 wie folgt gefasst und es werden folgende Sätze 5 und 6 angefügt:

    4Die Gutschrift ist, vorbehaltlich der Regelungen des § 14a UStG, innerhalb von sechs Monaten zu erteilen (vgl. Abschnitt 14.1 Abs. 3) und hat die Angabe „Gutschrift” zu enthalten (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG, vgl. Abschnitt 14.5 Abs. 24). 5Keine Gutschrift ist die im allgemeinen Sprachgebrauch ebenso bezeichnete Stornierung oder Korrektur der ursprünglichen Rechnung (vgl. Abschnitt 14c.1 Abs. 3 Satz 2). 6Wird in einem Dokument sowohl über empfangene Leistungen (Gutschrift) als auch über ausgeführte Leistungen (Rechnung) zusammen abgerechnet, muss das Dokument die Rechnungsangabe „Gutschrift” enthalten. 7Zudem muss aus dem Dokument zweifelsfrei hervorgehen, über welche Leistung als Leistungsempfänger bzw. leistender Unternehmer abgerechnet wird. 8In dem Dokument sind Saldierung und Verrechnung der gegenseitigen Leistungen unzulässig.„

  6. In Abschnitt 14.5 wird nach Absatz 23 folgende Zwischenüberschrift und der neue Absatz 24 angefügt:

    „Gutschrift

    (24)  1Vereinbaren die am Leistungsaustausch Beteiligten, dass der in § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG bezeichnete Leistungsempfänger abrechnet (Gutschrift, § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG), muss die Rechnung die Angabe „Gutschrift” enthalten (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG). 2Darüber hinaus kommt die Anerkennung von Formulierungen in Betracht, die in anderen Amtssprachen für den Begriff „Gutschrift” in Artikel 226 Nr. 10a MwStSystRL der jeweiligen Sprachfassung verwendet werden (z. B. „Self-billing”). 3Die Verwendung anderer Begriffe entspricht nicht § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG. 4Gleichwohl ist der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers nicht allein wegen begrifflicher Unschärfen zu versagen, wenn die gewählte Bezeichnung hinreichend eindeutig ist (z. B. Eigenfaktura), die Gutschrift im Übrigen ordnungsgemäß erteilt wurde und keine Zweifel an ihrer inhaltlichen Richtigkeit bestehen.”

  7. Abschnitt 14a. 1 wird wie folgt geändert:

    1. Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:

      „(2)  1Hat der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und führt er einen Umsatz in einem anderen Mitgliedstaat aus, an dem eine Betriebsstätte in diesem Mitgliedstaat nicht beteiligt ist, ist er zur Ausstellung einer Rechnung mit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers” verpflichtet, wenn die Steuer in dem anderen Mitgliedstaat von dem Leistungsempfänger geschuldet wird (§ 14a Abs. 1 Satz 1 UStG). 2Dies gilt nicht, wenn eine Abrechnung durch Gutschrift im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG vereinbart worden ist. 3Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. 4Vereinbaren die am Leistungsaustausch Beteiligten, dass der Leistungsempfänger über eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG abrechnet (Gutschrift, § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG), die im Inland ausgeführt wird und für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 1 und 5 UStG schuldet, sind Absatz 3 Sätze 2 und 3 und Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

      (3)  1Führt der Unternehmer eine innergemeinschaftliche Lieferung (§ 6a UStG) aus, ist er nach § 14a Abs. 3 UStG verpflichtet, spätestens am 15. Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist, eine Rechnung auszustellen. 2Die gleiche Frist gilt, wenn der Unternehmer eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG in einem anderen Mitgliedstaat ausführt, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (§ 14a Abs. 1 Satz 2 UStG). 3In beiden Fällen ist in der Rechnung sowohl die USt-IdNr. des Unternehmers als auch die des Leistungsempfängers anzugeben. 4Eine Nichteinhaltung der vorgenannten Frist stellt keine Ordnungswidrigkeit nach § 26a UStG dar. 5Zum zivilrechtlichen Anspruch auf Erteilung einer ordnungsgemäßen Rechnung vgl. Abschnitt 14.1 Abs. 5.

      (4)  1Der Unternehmer, der steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a UStG) ausführt, muss in den Rechnungen auf die Steuerfreiheit hinweisen. 2Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht in diesen Fällen nicht nur, wenn der Abnehmer ein Unternehmer ist, der den Gegenstand der Lieferung für unternehmerische Zwecke erworben hat. 3Sie besteht auch dann, wenn die innergemeinschaftliche Lieferung an eine juristische Person (z. B. eingetragener Verein oder Körperschaft des öffentlichen Rechts) erfolgt, die entweder kein Unternehmer ist oder den Gegenstand der Lieferung für ihren nichtunternehmerischen Bereich erworben hat.”

    2. Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 5.

    3. Nach dem (neuen) Absatz 5 wird folgender neuer Absatz 6 eingefügt:

      „(6)  1Führt der Unternehmer eine Leistung im Sinne des § 13b Abs. 2 UStG aus, für die der Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 5 UStG die Steuer schuldet, ist er zur Ausstellung einer Rechnung mit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers” verpflichtet (vgl. Abschnitt 13b.14 Abs. 1). 2Alternativ kommen Formulierungen in Betracht, die in anderen Amtssprachen für den Begriff „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers” in Artikel 226 Nr. 11a MwStSystRL der jeweiligen Sprachfassung verwendet werden (z. B. „Reverse charge”). 3Zur Rechnungslegung bei in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmer vgl. Abschnitt 14.1 Abs. 6.”

    4. Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden neue Absätze 7 bis 9.

    5. Der bisherige Absatz 8 wird neuer Absatz 10 und wird wie folgt gefasst:

      (10)  1In den Fällen der Besteuerung von Reiseleistungen nach § 25 UStG, muss die Rechnung die Angabe „Sonderregelung für Reisebüros” und in den Fällen der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG die Angabe „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung”, „Kunstgegenstände/Sonderregelung” oder „Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung” enthalten (§ 14a Abs. 6 Satz 1 UStG). 2Der Rechnungsaussteller kann anstelle der deutschen Begriffe auch Formulierungen verwenden, die in anderen Amtssprachen für die Rechnungsangaben nach Artikel 226 Nr. 13 und 14 MwStSystRL der jeweiligen Sprachfassung verwendet werden (z. B. „Margin scheme – Travel agents” für „Sonderregelung für Reisebüros”, „Margin scheme – Second-hand goods” für „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung”, „Margin scheme – Works of art” für „Kunstgegenstände/Sonderregelung” oder „Margin scheme – Collector’s items and antiques” für „Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung”). 3Ein gesonderter Steuerausweis ist in den Fällen des § 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4 UStG unzulässig (§ 14a Abs. 6 Satz 2 UStG) und ein Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen ausgeschlossen.”

  8. In Abschnitt 14c. 1 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:

    2Wird in einem Dokument der Begriff „Gutschrift” verwendet, obwohl keine Gutschrift im umsatzsteuerrechtlichen Sinne nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG vorliegt (z. B. kaufmännische Gutschrift), führt allein die Bezeichnung als „Gutschrift” nicht zur Anwendung des § 14c UStG.”

IV. Anwendungsregelung

Die Grundsätze dieses Schreibens zur Ausstellung von Rechnungen gelten für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, die nach dem ausgeführt werden (§ 27 Abs. 1 UStG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 AmtshilfeRLUmsG).

Für Rechnungen, die bis einschließlich ausgestellt werden, wird es nicht beanstandet, wenn die Rechnungsangabe nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG fehlt bzw. die Angaben in der Rechnung oder Gutschrift (§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG) nicht den Vorgaben nach § 14a Abs. 1, 5 und 6 UStG entsprechen.

BMF v. - IV D 2 - S 7280/12/10002


Fundstelle(n):
BStBl 2013 I Seite 1305
BB 2013 S. 2774 Nr. 46
BB 2014 S. 1247 Nr. 21
DB 2013 S. 22 Nr. 44
DB 2013 S. 2535 Nr. 45
DStR 2013 S. 10 Nr. 44
DStR 2013 S. 2341 Nr. 44
StBW 2013 S. 1141 Nr. 25
UR 2013 S. 881 Nr. 22
UStB 2014 S. 13 Nr. 1
UVR 2013 S. 360 Nr. 12
Ubg 2013 S. 720 Nr. 11
WPg 2013 S. 1109 Nr. 22
PAAAE-47671