Einkommensteuer | Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen (BFH)
Bei einer teils selbstgenutzten teils vermieteten Ferienwohnung ist die Frage der Einkünfteerzielungsabsicht anhand einer unter Heranziehung aller objektiv erkennbaren Umstände zu treffenden Prognose zu entscheiden. Die Überprüfung der Einkünfteerzielungsabsicht ist bereits dann erforderlich, wenn sich der Steuerpflichtige eine Zeit der Selbstnutzung vorbehalten hat - es kommt nicht darauf an, ob, wann und in welchem Umfang er von seinem Eigennutzungsrecht tatsächlich Gebrauch gemacht hat. Unbeachtlich ist auch, ob sich der Vorbehalt der Selbstnutzung aus einer einzelvertraglich vereinbarten Vertragsbedingung oder aus einem formularmäßigen Mustervertrag ergibt (; veröffentlicht am ).
Bei einer teils selbstgenutzten teils vermieteten Ferienwohnung ist die Frage der Einkünfteerzielungsabsicht anhand einer unter Heranziehung aller objektiv erkennbaren Umstände zu treffenden Prognose zu entscheiden. Die Überprüfung der Einkünfteerzielungsabsicht ist bereits dann erforderlich, wenn sich der Steuerpflichtige eine Zeit der Selbstnutzung vorbehalten hat - es kommt nicht darauf an, ob, wann und in welchem Umfang er von seinem Eigennutzungsrecht tatsächlich Gebrauch gemacht hat. Unbeachtlich ist auch, ob sich der Vorbehalt der Selbstnutzung aus einer einzelvertraglich vereinbarten Vertragsbedingung oder aus einem formularmäßigen Mustervertrag ergibt NWB PAAAE-41255; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Die Kläger sind Eigentümer eines Ferienhauses. Sie schlossen mit einer Vermietungs-Vermittlungsgesellschaft einen Vertrag, wonach sie ihr Haus jährlich maximal vier Wochen selbst nutzen durften. Die erlaubten Zeiten lagen außerhalb der Saison und wurden von den Klägern nicht voll ausgeschöpft. In einzelnen Jahren war wegen eines auswärtigen Aufenthalts keine Selbstnutzung möglich. Die Auslastung des Objekts lag in den Jahren 2000 bis 2010 zwischen 115 und 184 Vermietungstagen pro Jahr - die ortsüblichen Vermietungstage wurden damit nicht um mindestens 25 % unterschritten. Das Finanzamt erkannte in den Streitjahren 2004 und 2005 die geltend gemachten negativen Einkünfte wegen fehlender Einkünfteerzielungsabsicht nicht mehr an. Das Finanzgericht der ersten Instanz gab der Klage überwiegend statt, ohne eine Überschussprognose durchgeführt zu haben.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
Das FG hat zu Unrecht eine Überschussprognose für entbehrlich gehalten.
Der Rechtsprechung des Senats zufolge muss die Einkünfteerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen schon dann überprüft werden, wenn er sich eine Zeit der Selbstnutzung vorbehalten hat - unabhängig davon, ob er von seinem Eigennutzungsrecht tatsächlich Gebrauch macht oder nicht.
Die vom FG erwogenen Aspekte - ob die Möglichkeit der Selbstnutzung innerhalb oder außerhalb der allgemeinen Ferienzeiten gelegen hat, zu welchem Zweck die vertraglich vorbehaltene Selbstnutzung erfolgt und wie hoch die durchschnittlich erreichte Anzahl an Vermietungstagen liegt - sind in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen.
Das FG wird im zweiten Rechtszug eine Totalüberschussprognose nach den im NWB XAAAA-89333 niedergelegten Grundsätzen durchzuführen haben:
Hierei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die künftig zu erwartenden Einnahmen nur dann anhand des Durchschnitts der in der Vergangenheit angefallenen Einnahmen zu schätzen sind, wenn keine ausreichenden objektiven Umstände für die zukünftige Entwicklung der Mieteinnahmen vorliegen.
Eine der allgemeinen Preisentwicklung angepasste Einnahmenermittlung ist daher bei hinreichenden Anhaltspunkten zulässig.
Als Werbungskosten sind in die Prognose nur solche Aufwendungen einzubeziehen, die (ausschließlich oder anteilig) auf Zeiträume entfallen, in denen die Ferienwohnung an Feriengäste tatsächlich vermietet oder zur Vermietung angeboten worden ist (der Vermietung zuzurechnende Leerstandszeiten), nicht dagegen die auf die Zeit der - im Streitfall auf vier Wochen im Jahr begrenzten - nicht steuerbaren Selbstnutzung entfallenden Aufwendungen.
Quelle: NWB Datenbank
Hinweis: Dem Senat liegt auch noch die Revision gegen das Urteil des FG Niedersachsen unter dem Az. NWB YAAAE-12017 vor. Auch hier hatte das Gericht der ersten Instanz auf eine Überschussprognose verzichtet ( NWB IAAAE-09161).
Fundstelle(n):
ZAAAF-10048