Einkommensteuer | Kosten für ausbildungsbedingte auswärtige Unterbringung von Kindern (FG)
Der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts hat entschieden, dass gegen die im Jahr 2009 geltenden gesetzlichen Regelungen zur Höhe der steuerlichen Berücksichtigung elterlicher Aufwendungen für ein zu Ausbildungszwecken auswärtig untergebrachtes Kind keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (; rechtskräftig).
Hintergrund: Zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten volljährigen Kindes, für das Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld besteht, können Eltern einen Freibetrag in Höhe von 924 € je Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen (§ 33a Abs. 2 EStG). Nach § 33a Abs. 3 Satz 1 EStG ermäßigen sich für jeden vollen Kalendermonat, in dem die in der Vorschrift bezeichneten Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, die dort bezeichneten Beträge um je 1/ 12.
Sachverhalt: Geklagt hatten die Eltern einer im VZ 2009 19-jährigen Studentin, die außerhalb ihres elterlichen Wohnortes ein Studium aufgenommen und an ihrem Studienort eine eigene Wohnung bezogen hatte. Die Tochter der Kläger erhielt aufgrund der eigenen Einkommenssituation und derjenigen ihrer Eltern keine BAföG-Leistungen. Die Eltern kamen für den allgemeinen Lebensunterhalt, Miete und Krankenversicherungsbeiträge ihrer Tochter auf. Das Finanzamt hatte den Kinderfreibetrag (1.932 €; aktuell 2.184 €) sowie den Betreuungsfreibetrag (1080 €; aktuell 1.320 €) abgezogen. Des Weiteren hatte es einen anteiligen Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 308 € berücksichtigt (anteilig bezogen auf den Beginn des Studiums der Tochter im September). Die Kläger waren jedoch der Auffassung, dass Eltern, deren Kinder keine BAföG-Leistungen erhielten, gegenüber denjenigen Eltern, deren Kinder durch BAföG-Leistungen staatlich unterstützt würden, schlechter gestellt würden. Den konkreten Bedarf eines auswärtig untergebrachten Studenten habe der Gesetzgeber im BAföG gewissermaßen als studentisches Existenzminimum definiert. Zumindest in diesem Umfang müsse auch eine steuerliche Entlastung derjenigen Eltern erfolgen, deren Kinder nicht in den Genuss der staatlichen BAföG-Leistungen kämen.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:
Ob der Mehrbedarf für ein auswärtig zu Ausbildungszwecken untergebrachtes volljähriges Kind in ausreichendem Maße steuerlich berücksichtigt wird, ist nicht isoliert am Maßstab des Ausbildungsfreibetrages nach § 33a Abs. 2 EStG zu prüfen.
Die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit ist vielmehr unter Zusammenrechnung der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG sowie des Freibetrages nach § 33a Abs. 2 EStG vorzunehmen.
Nach diesen Maßstäben bestehen gegen die für ein auswärtig untergebrachtes, in Ausbildung befindliches volljähriges Kind im Jahr 2009 nach § 32 Abs. 6 und § 33a Abs. 2 EStG gewährten Freibeträge keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der nach dem BAföG bei einer auswärtigen Unterbringung von Studierenden vorgesehenen Förderbeträge.
Es ist nach der Rechtsprechung des NWB GAAAA-94796) verfassungsrechtlich nicht geboten, eine einkommensteuerliche Absetzbarkeit von Aufwendungen für die Berufsausbildung von (volljährigen) Kindern, insbesondere auch bei deren auswärtiger Unterbringung, in voller realitätsgerechter Höhe - etwa in Anknüpfung an deren tatsächliche Höhe oder an die volle Höhe der Förderbeträge nach dem BAföG - zu gewährleisten, da es sich nicht um Aufwendungen für die Sicherung des Existenzminimums im engeren Sinne handelt.
Ein Verfassungsverstoß liegt nach dieser Rechtsprechung nicht vor, wenn die steuerliche Absetzbarkeit auf die Hälfte der üblicherweise anfallenden Kosten begrenzt ist.
Quellen: FG Schleswig-Holstein, Newsletter II/2013 und NWB Datenbank
Fundstelle(n):
WAAAF-09901